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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Artikel 60 Absatz 5 (neu)

Mit dem Verweis auf die Vorschriften des Obligationenrechtsüber die AktiengesellschaRen werden für die Versicherungstätigkeit adäquate Geschäftsberichte gewährleistet. Dies unabhängig von der durch die Versicherer gewählten Rechtsform und ergänzt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Artikel60 Absatz6 (neu)

Absatz 6 übernimmtden heute geltendenAbsatz 4 und ergänztdie Aufzählung der Regelungskompetenzendes Bundesrats mit dem Geschäftsbericht. Der Bundesrat soll die im Rahmen von Weisungen der AufsichtsbehördebestehendenVorschriften zum Geschäftsberichtder Versicherer auf Verordnungsebeneregeln können. Der Bundesrat legt zudem fest, wie der Geschäftsbericht(Jahresbericht und Jahresrechnung) zu veröffentlichenoder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Damit können verschiedene Formen der Veröffentlichung vorgesehen werden, falls dies aus Gründen der Transparenz notwendig wäre.

Artikel 105 Absatz 4

Das Inkrafttreten der ftin8ährigen Verlängerung des Risikoausgleichs wird faktisch durch das Auslaufen der geltenden Regelung am 31. Dezember 2005 determiniert.

Übergangsbestimwu,mg Absatz 1

Nach Artikel 104aKVG kann der Bund Bestimmungenbezüglichder Kostenübernahme in der Krankenpflege erlassen. Daher hat das EDI per 1. Januar 1998 die ent- Ie sprechenden Rahmentarife festgesetzt. Diese für die Pflegeheime auf vier Pflegebe-

darfsstufenpro Tag bzw. für die übrigenLeistungserbringerauf drei Stufen pro

Stunde festgesetztenPauschalen decken die die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV, während die übrigen Pflichtleistungen separat verrechnet werden können.

Mit dem vorgeschlagenenVorgehen wird unabhängigvom Erreichen der Kosten-

transparenz eine Begrenzung der Kostenübernahmefür die Pflegeleistungen durch die Krankenversicherung statuiert. Dabei soll entsprechend der geltenden Regelung sowohl auf eine Differenzierung zwischen den Pflegeheimenund den übrigen Leistungserbringern in der Pflege wie auf eine Unterscheidung zwischen akuter und Langzeitbehandlung verzichtet werden. Dies, um einer Neuregelung bezüglich der Finanzierung der Pflege nicht vorzugreifen und keine Ungleichbehandlung zu verursachen. In denjenigen Fällen, in denen bereits heute Tarife zur Anwendung kommen, die die Rahmentarife überschreiten, weil die betreffenden Leistungserbringer die Transparenzvorgabenerfüllen, erscheintein Rückkommen aIs mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes schwer vereinbar, so dass wir vorschlagen,diese Tarife auf der am 1. Januar 2004 geltendenHöhe zu begrenzen.

3.2 Bestimmungen des dringlichen Bundesgesetzes vom 21. Juni 2002

Die Vorlage übernimmtdie für das Jahr 2004 gültigeRegelung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalenstationärenBe-