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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Der auf Artikel 66 Absatz 2 KVG basierende Bundesbeschluss vom 17. September 2003 (BBI 2003 6873) legt die Bundesbeiträge an die Prälnienverbilligungfest und bestimmt die Mindestbeiträge der Kantone für die Jahre 2004 bis 2007. Die Bundesbeiträge wurden festgesetzt, indem der für das Jahr 2003 eingestellte Betrag jährlich um 1,5 Prozent erhöht wurde. Dieses Vorgehen entsprichtdem seit 1999 angewendeten Anpassungsmechanismus.

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird der einfache Bundesbeschluss vom 17. September 2003 über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungenhinfällig. Dieser muss durch einen neuen einfachen Bundesbeschlussersetzt werden, der die in Hinblick auf die Umsetzung des Sozialziels in der Revisionsvorlage vorgesehenenErhöhung der Bundesbeiträge um 200 Millionen Franken vorsieht.

Mit dem auf den 1. Januar 2005 vorgesehenenInkrafttretender KVG-Revision

sollen auch die Bundesbeiträge für die Periode 2005 bis 2008 in einem neuen einfa-

chen Bundesbeschlussfestgelegtwerden. Zur Gewährleistungder Kontinuitätim

PräInienverbilligungsprozess dienen die ursprünglich für 2005 vorgesehenen Bundesbeiträge(2384 Millionen Franken) als Ausgangswert.Dieser Betrag soll für das erste Jahr um 200 Millionen Franken und in den folgenden Jahren um 3 Prozent erhöht werden. Daraus ergeben sich für die Jahre 2005 bis 2008 folgende maximalen Bundes- und Kantonsbeiträge (in Millionen Franken):

J at1r Bund und Kantone 20053876

20063993

4111.5

4236

16216.5

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Subventionsbedarf

Der Wechsel zum abgestuftenSozialziel mit einer maximalen Prämienbelastungpro Haushalt beinhaltetkeine Änderungen im Verteilmodell des KVG zwischen Bund und Kantonen. Nach Artikel 66 KVG muss der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten haben, mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen. Der Gestaltungsspielraumder Kantone bezüglich Kürzung und Übertrag (vgl. dazu 4.1.2 Auswirkungen auf die Kantone) und das bewährte Instrument der Festlegung der Bundesbeiträge durch einfachen Bundesbeschluss für vier Jahre bleiben bestehen.

Die Einführung eines Sozialzieles in der Prämienverbilligung führt zu einem erhöhten Subventionsbedarf. Dieser wurde anhand eines Modells für die letzten vollständig abgerechneten Jahre 2001 und 2002 geschätzt. Das Modell ging dabei von fünf gleichmässigverteiltenEinkommenskategorienmit gleichmässigverteilten