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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Artikel6Sa Absatz3 (neu)
Dieser Absatz entspricht dem ersten Satz des aktuellen Artikel 65 Absatz 3 KVG. Es ist zu betonen, dass er nicht im Widerspruch zu Absatz 1 und Absatz 2 steht, die besagen, dass die Steuerdaten als Berechnungsbasis dienen müssen. Diese Bestimmung dient als Ergänzung der vorhergehendenAbsätze und gibt den Kantonen die Möglichkeit, Prämienverbilligungen auf Grund der aktuellsten finanziellen Einschätzung der versicherten Person zu gewähren oder abzulehnen, wenn dies nicht aus der letzten zur Verfügung stehenden Steuerveranlagung hervorgeht.
Artikel6Sa Absatz4 (neu)
Die Regelung, dass die Prämien einen bestimmtenAnteil des Einkommens nicht
übersteigendürfen, könnte dazu führen, dass der Anreiz der Versicherten,einen
Versicherer mit günstiger Prämie zu wählen, dahinfällt. Aus diesem Grund ist als Bemessungsmassstabnicht die aktuell bezahlte Prämie, sondern eine Referenzprämie heranzuziehen. Die Referenzprämie soll dabei immer unter der für den Kanton
(für die Region) massgebendenDurchschIrittsprämieliegen, um den Anreiz zur
Wahl eines günstigeren Versicherers zu stärken. Im Sinne einer gesamtschweizerischenHarmonisierung legt der Bundesrat die für die Ermittlung des Anspruches auf Prämienverbilligurlg massgebenden Referenzprämien für die einzelnen Kantone fest.
Zur Berücksichtigungder kantonalenGegebenheitenhört er die Kantone vor der
Festlegung an.
Artikel 65a Absatz 5 (neu)
Absatz 5 konkretisiert Artikel 65 Absatz 1 mit der Einführung eines Sozialziels, das unterschiedlich gestaffelte Prämienverbilligungen für Familien und für die anderen Anspruchsberechtigtenvorsieht. In einem ersten Schritt ist es an den Kantonen, je mindestensvier Einkommenskategorienfür Familien und die anderen Prämienverbilligungsbegünstigten festzulegen und danach für beide Gruppen prozentuale maximale Eigenanteile zu bestimmen. Laut Gesetzesentwurf müssen diese maximalen Eigenanteilefür Familien zwischen 2 und 10 Prozent des massgebendenEinkommens, und für die anderen Anspruchsberechtigten zwischen 4 und 12 Prozent des massgebendenEinkommens liegen. Dieses Verfahren erlaubtjedem Kanton, seine finanzielle Belastung selbst zu bestimmen, obwohl die kantonale Referenzprämie, die den Anspruch auf Prämienverbilligungbestimmt, gemäss Absatz 4 durch den Bundesrat festgelegt wird.
Die vorliegende Ausgestaltung des Sozialziels ermöglicht die direkte Begünstigung
von Familien mit unterhaltspflichtigenKindern, ohne dass zu diesemZweck eine
Prämienbefreiung für Kinder vorzusehen ist. Die Prämienbelastung der Familien wird nämlich bereits durch den zum Einkommen proportionalenEigenanteil vermindert. Die Höchstbeteiligung in Abhängigkeit der Einkommenskategorie wird in personenreichen Familien schneller erreicht, da die Prämienbelastung höher ist. Wenn eine Familie mit einem Kind aufgrund ihres erzielten Einkommens Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen kann, verursacht jedes zusätzliche Kind automatischeine Erhöhung der Prämienverbilligungim Umfang der durchschnittlichen Kinderprämie; somit ist jedes weitere Kind vollständig von der Prämie befreit. Der Einschluss einer Prämienbefreiung der Kinder in den Gesetzesentwurf würde folglich eine Überlagerung von zwei Entlastungssystemen darstellen.