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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Artikel 65a Absatz 6 (neu)
Die wahrscheinliche Abweichung zwischen der PräInienentwicklungund der Lohnentwicklung führt zu einer stetigen Ausweitung der Anzahl von Prämienverbilli-
gungsbezügernund damitzu einemerhöhtenFinanzbedarfder Kantone.Der Ge-
setzesvorschlag gibt den Kantonenjedoch die Möglichkeit, Höchsteinkommenfestzulegen, ab denen sie keine Prämienverbilligungenmehr gewähren.Diese können zum Beispiel nach Bezügerkategorieund in Abhängigkeit der Anzahl Kinder pro Familie festgesetzt werden.
Artikel 65b (neu)
Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Artikel 65 Absatz 3 zweiter Satz KVG.
Artikel 65c (neu)
Der Inhaltder Absätze4, 5 und 6 des aktuellenArtikel 65 KVG wurdenin dieser
Bestimmung zusammengefasst.
Artikel 65d ( neu)
Aufgrund der neuen Nummerierung der Bestimmungen zur individuellen Prämienverbilligung wird aus dem aktuellenArtikel 65a KVG der Artikel 65d.
Übergangsbestimmung Absatz 1
Die Kantone verfügen über eine Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, um das in den Artikeln 65 und 65a vorgesehene System umzusetzen.
Übergangsbestirnmung Absatz 2
Durch die vorgeschlageneGesetzesrevisionwird der Bundesbeschlussvom 17.
September 2003 über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung für die Jahre 2004 bis 2007 (BBI 2003 6873) hinfällig. Gemäss Artikel 66 Absatz 2 KVG werden die jährlichen Bundesbeiträge an die Kantone mit einem für vier Jahre geltenden einfachen Bundesbeschluss unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischenKrankenpflegeversicherungund der Finanzlage des Bundes festgesetzt. Da zur Umsetzung des Sozialziels in dieser Vorlage eine Aufstockung der zur Verfügung stehendenMittel vorgesehen ist, bedingt dies die Verabschiedung eines neuen einfachen Bundesbeschlusses, der eine Erhöhung der Bundesbeiträge um 200 Millionen Franken vorsieht. Daraus folgt die Aufhebung des einfachenBundesbeschlusses vom 17. September2003, der die Bundesbeiträgefür die Jahre 2004 bis 2007 festlegt.
Bundesbeschlussüber die Buu.desbeiträgein der Krankenversicherung
Gemäss Artikel 66 Absatz 2 KVG werden die jährlichen Bundesbeiträgean die Kantone unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschlussfür jeweils vier Jahre festgelegt.