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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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nen. Somit kann er für junge Erwachsene andere Franchisen anbietenals für Erwachseneund für Kinder. Dies kann deshalb Sinn machen, weil die Prämien der jungen Erwachsenen in der Regel zwischen den Prämien der übrigen Erwachsenen und der Kinder liegen und deshalb auch hinsichtlich der Prämienreduktion die Anreize anders gelagert sein können. Der Versicherer legt die Franchisen in Beträgen fest, die für Erwachsene und junge Erwachsene einem Vielfachen von hundert Fran-
ken und für Kinder einemVielfachenvon 25 Franken entsprechen.Dies soll den
Versicherten und der Aufsichtsbehörde erleichtern,die für die einzelnenFranchisen erhobenen Prämien zu vergleichen. Zudem darf der Versicherer innerhalb eines Kantons keine Differenzierung vornehmen.
Artikel 95 Absatz lbis und 2
Artikel 95 regelt die Prämienrabatte,die für die Versicherung mit wählbarerFranchise gewährt werden können. Wie heute sollen die Versicherer den Betrag, um den sie eine Prämie herabsetzen,auf Grund versicherungsmässigerErfordernisse festlegen. Nach dem geltendenRecht ist der Rabatt, den die Versicherer für Versicherungen mit wählbaren Franchisen höchstens gewähren können, einerseits prozentual zu den Prämien der ordentlichenVersicherung (Abs. 2) und andererseitsbetragsmässig im Verhältnis zum übernommenenRisiko (Abs. 2bis) festgelegt.Neu wird in Absatz 2 an Stelle des prozentualen Maximalrabattes eine Prämie festgelegt, die nicht unterschritten werden darf.
Prof. Dr. Heinz Schmid, Versicherungsmathematiker,hat im Auftrag des EDI Vorschläge zur Kostenbeteiligung ausgearbeitet. Dazu standen ihm Daten der grossen Versicherer über die Erkrankten ( Alter, Geschlecht, Wohnkanton) und deren Bruttobehandlungskostenim Jahr 2001 zur Verfügung. Diese Versicherer decken, gemessen an der Zahl ihrer Versicherten, etwa 80 Prozent der gesamtschweizerischenVersicherten ab. Gestützt auf diese Daten hat Prof. Schmid berechnet, welchen Anteil der Kosten die Versicherten bei höheren Franchisen zusätzlich übernommenhätten.
Dabei ist er davon ausgegangen, dass der Selbstbehalt weiterhin 10 Prozent und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltesfür Erwachsene weiterhin 700 Franken beträgt. Er untersuchte Franchisehöhen bis 2'000 Franken und kam zum Ergebnis, dass für folgende Franchisehöhen für Erwachsene foigendë Kosteneinsparungen gegenüberder aktuellenVariante möglich wären (siehe Tabelle).
Reduktionsfaktoren bei verschiedenen In gemäss Daten von Pro, Schmid
Franchise Reduktionsfaktor
300 0%
500 5,0 %
1’ ooo 15,4%
1’500 23,8 %
2’ 000 30,8 %
Aufgrund dieser Berechnungen hat der Bundesrat die maximale Prämienreduktion auf den 1. Januar 2004 angepasst.Diese hat er etwas höher angesetztals die von