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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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Absatz 4 KVG die Hälfte dieses Betrages, somit weiterhin 350 Franken. Der

Bundesrat beabsichtigt auch die Grundfranchise auf 300 Franken zu belassen.

Für eine versicherte Person mit Grundfranchise beträgt die Kostenbeteiligung somit

wieterhinhöchstens 1’000 Franken jährlich. Während dieser Betrag bisher mit

Kosten von 7'300 Franken erreichtwar, wird er neu bereitsmit Kosten von 3'800 Franken erreicht. Stärker belastet werden die erwachsenenVersicherten mit Kosten zwischen 300 und 7’300 Franken und die Kinder mit Kosten bis zu 3500 Franken im Jahr

Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b

Der Bundesrat kann für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen (Bst. a). Bisher konnte er für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben (bisheriger Bst. b). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit dem EDI übertragen(siehe Art. 105 KVV). Das EDI hat von dieser Zuständigkeit bisher noch keinen Gebrauch gemacht.

Da der Selbstbehalt allgemein auf 20 Prozent erhöht werden soll, sind dem Bundes-

rat erweiterteKompetenzenbei der Herabsetzungund Aufhebung der Kostenbe-

teiligung einzuräumen. Diese Möglichkeit soll ihm neu unabhängig von der Dauer der Behandlung und von der Schwere der Krankheit gegeben werden. Damit soll der Bundesrat den Selbstbehalt unterschiedlich festlegen können (siehe vorstehende ziff, 2.1)

3.2 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Artikel 93 Absatz 1 und lbis

Nach der geltenden Regelung betragen die wählbaren Franchisen für Erwachsene 400, 600, 1’200 und 1'500 Franken und für Kinder 150, 300 und 375 Franken. Ein Versicherer, der diese Versicherungsform betreibt, hat alle wählbaren Franchisen

anzubieten.Damit können die Versichertendie für die wählbarenFranchisenge-

wähnen Rabatte verschiedener Versicherer einfach vergleichen.

Neu sollen die einzelnen Versicherer festlegen, welche wählbaren Franchisen sie anbieten. Damit erhalten die Versicherer mehr Flexibilität und können ihre Angebote an die Bedürfnisse ihrer Versicherten anpassenund möglichst attraktive Franchisen anbieten. Die geltenden wählbaren Franchisen werden von den Versicherten unterschiedlich genutzt (vgl. vorstehende Ziff. 1.1.4) und bis 2002 liess sich ein Trend zum Abschluss einer Versicherung mit der höchstenFranchise (1'500 Franken) feststellen (vgl. vorstehende Ziff. 1.1.2).

Hohe Franchisen haben zur Folge, dass die Versicherten im Krankheitsfall hohe Krankheitskosten tragen. Bei Versicherten, die keine andere Unfallversicherung haben, gilt dies auch bei Unfall. Um das finanzielle Risiko der Versicherten einzuschränken, sollen die Franchisen nach oben beschränkt werden und höchstens 2’500 Franken für Erwachsene, einschliesslich der jungen Erwachsenen, und 600 Franken für Kinder betragen. Ein Versicherer soll für jede Altersgruppe (Kinder, junge Erwachseneund die übrigen Erwachsenen) unterschiedliche Franchisen festlegenkön-