Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
____________________________________________________________________________________________________________
ken. Gest¸tzt auf Artikel 2 VStrR findet diese Regelung auch auf das VStrR Anwendung. Ein Unternehmen kann damit im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts nach Artikel 100quater StGB subsidi‰r belangt werden, wenn es wegen eines Organisationsmangels des Unternehmens nicht mˆglich ist, die strafrechtlich verantwortliche nat¸rliche Person zu ermitteln. Handelt es sich allerdings um Bagatellf‰lle, in denen eine Busse von maximal 5 000 Franken in Betracht f‰llt, findet Artikel 7 VStrR Anwendung. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Unternehmensstrafrechts des StGB nur zum Zug kommen, wenn es sich bei der strafbaren Handlung um ein Vergehen handelt. Im ‹bertretungsbereich kˆnnen daher Unternehmen generell nur im Rahmen der besonderen Bestimmung von Artikel 7 VStrR belangt werden, der die hˆchstmˆgliche Busse auf 5 000 Franken beschr‰nkt.
Der vorliegende Entwurf reduziert die Zahl der Straftatbest‰nde gegen¸ber dem bisherigen Recht deutlich. Strafrechtlich abgesichert soll nur die Durchsetzung von Pflichten und Verboten werden, die im Finanzmarktaufsichtsrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Der Entwurf verzichtet auf die Beibehaltung der Straftatbest‰nde, die in der Vergangenheit keine praktische Relevanz hatten oder vom Bundesgericht als dem strafrechtlichen Legalit‰tsprinzip nicht entsprechend kritisiert worden sind.
Die Strafdrohungen f¸r Vergehen werden f¸r alle Spezialgesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts harmonisiert. Vergehen gegen das BankG, den E-KAG, das BEHG, den E-VAG und das FINMAG werden bei vors‰tzlichem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ohne Obergrenze (d. h. bis maximal 360 Tagess‰tze und damit bis zu 1 080 000 Franken) bedroht. Die fahrl‰ssige Begehung dieser Delikte wird einheitlich mit Busse bis maximal 250 000 Franken sanktioniert. ‹bertretungen werden wie bis anhin mit Busse bedroht. Die hˆchstmˆgliche Busse f¸r ‹bertretungen wird im vorliegenden Entwurf in allen Erlassen des Finanzmarktaufsichtsrechts einheitlich auf 250 000 Franken angehoben.
Soweit dies mˆglich ist, werden diejenigen Straftatbest‰nde, die f¸r alle Spezialgesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts einheitlich formuliert werden kˆnnen, im FINMAG und nicht in den Spezialgesetzen geregelt. Dies gilt f¸r die Pflichtverletzungen der Pr¸fgesellschaften, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem F¸hren der Gesch‰ftsb¸cher und Belege, der Pr¸fung der Jahresrechnung sowie die Missachtung von Verf¸gungen der Aufsichtsbehˆrde. Dementsprechend findet sich im FINMAG auch eine Zust‰ndigkeitsbestimmung f¸r die Verfolgung dieser Verstˆsse.
Der vorliegende Entwurf sieht eine einheitliche Regelung der sachlichen Zust‰ndigkeit f¸r die Verfolgung und Beurteilung von Verstˆssen gegen Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts vor und legt die Verfolgungsverj‰hrung bei ‹bertretungen einheitlich auf sieben Jahre fest.
3.1.3 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Die Verwaltungssanktionen werden zudem ausgebaut. Nebst der bereits im ersten Teilbericht der Expertenkommission vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktion des Bewilli-