Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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charakter zu37. Daher w‰ren im Verwaltungsverfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehˆrde die Verfahrensgarantien gem‰ss Artikel 6 EMRK38 zu beachten. Um den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen zu gen¸gen, m¸ssten die Bestimmungen ¸ber das Verwaltungsverfahren wesentlich erg‰nzt werden, d. h., es m¸sste ein Spezialverfahren geschaffen werden, was zu heiklen Abgrenzungsproblemen zwischen Verwaltungsverfahren und VStrR f¸hren kann. Die Expertenkommission erachtet ein Spezialverfahren im Bereich der Finanzmarktaufsicht als nicht angezeigt und wenig praktikabel. Sie schl‰gt deshalb vor, auf verwaltungsrechtliche Vermˆgenssanktionen generell zu verzichten, aber f¸r Pflichtverletzungen weiterhin Bussen im Rahmen des VStrR auszuf‰llen. Dadurch wird die Einhaltung der Grunds‰tze nach Artikel 6 EMRK gew‰hrleistet. Im Gegenzug werden die Strafbestimmungen aber verwesentlicht und harmonisiert, und die Strafrahmen werden einheitlich angehoben.

Ausserdem h‰lt die Expertenkommission die FINMA nicht f¸r geeignet, gleichzeitig neben ihrer Funktion als Verwaltungsbehˆrde auch als Strafbehˆrde zu amten. Dies w¸rde wohl zu einer unerw¸nschten Machtkonzentration f¸hren. Als zust‰ndige Strafbehˆrde ist das EFD zu bezeichnen, das bereits gem‰ss geltendem Recht haupts‰chlich f¸r strafbare Handlungen im Aufsichtsbereich der EBK zust‰ndig ist. Damit wird f¸r das Finanzmarktaufsichtsrecht die bisherige Zust‰ndigkeitsregelung39 beibehalten, die sich alles in allem bew‰hrt hat. Ein Wechsel der Zust‰ndigkeit vom EFD zu den Kantonen ist aus Sicht der Expertenkommission keine Option, da ein solcher dazu f¸hren w¸rde, dass anstelle des EFD eine Vielzahl von kantonalen Strafverfolgungsbehˆrden und erstinstanzlichen kantonalen Gerichten zust‰ndig w‰ren, die sich bloss sporadisch mit den Straftatbest‰nden des Finanzmarktaufsichtsrechts befassen und damit keine spezifische Sachkompetenz aufbauen kˆnnten. Da die Bundesanwaltschaft grunds‰tzlich f¸r die Ermittlung in F‰llen von Schwerstkriminalit‰t zust‰ndig ist, erscheint sie ebenso wenig als die geeignete Strafverfolgungsbehˆrde im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts, in dem die strafbaren Handlungen ausschliesslich als Vergehen und ‹bertretungen eingestuft sind. Um den langen Instanzenzug zu verk¸rzen, hat sich die Expertenkommission aber entschieden, f¸r alle Gesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts neu das Bundesstrafgericht als einziges erstinstanzliches Gericht zust‰ndig zu erkl‰ren, wenn die betroffene Person die gerichtliche Beurteilung einer Strafverf¸gung des EFD verlangt.

Was die Marktaufsicht betrifft, ist es im Moment nicht nˆtig, neben der Pr¸fung der Revision von Artikel 161 und 161bis StGB weitergehende Massnahmen vorzusehen. Dies w¸rde eine umfassende Revision der Bˆrsengesetzgebung erfordern. Zudem erscheint es fraglich, in diesem Bereich jedes erdenkliche Fehlverhalten zu kriminalisieren. Erschwerend

37 Vgl. dazu neuestens Yvo Hangartner, Neue Aspekte des Verfahrensrechts und "dawn raids" in: Die Tragweite der Revision 2003 des Bundesgesetzes ¸ber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr‰nkungen, Tagung zum Wettbewerbsrecht vom 3. Februar 2004 in Freiburg i. Ue., noch nicht verˆffentlichter Tagungsband unter Hinweis auf J.A.Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996 Rz. 45 zu Art. 6 EMRK.

38 Vgl. dazu Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verfahrensgarantien der EMRK, in Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift f¸r Stefan Trechsel, Z¸rich, 2002, S. 151ff.

39 Im Bereich der Versicherungsaufsicht tritt das EFD neu anstelle der Aufsichtsbehˆrde (‹bertretungen) und der Kantone (Vergehen).