Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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gungsentzugs (Art. 32 E-FINMAG) sieht der Gesetzesentwurf ein vereinheitlichtes Berufsverbot f¸r alle Aufsichtsbereiche vor. Neu soll die FINMA einen durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielten Gewinn oder den Betrag im Gegenwert eines vermiedenen Verlustes einziehen kˆnnen und bei schweren Verstˆssen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zur Verˆffentlichung einer rechtskr‰ftigen Endverf¸gung befugt sein.
Dem Verfahren auf Erlass einer verwaltungsrechtlichen Sanktion hat eine aufsichtsrechtliche Untersuchung voranzugehen. Diese wird erˆffnet, wenn sich Anhaltspunkte f¸r Gesetzesverletzungen und sonstige aufsichtsrechtliche Missst‰nde ergeben. Falls diese Untersuchung ergibt, dass das beaufsichtigte Institut aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, erl‰sst die FINMA selbst dann eine entsprechende Feststellungsverf¸gung gegen das fehlbare Institut, wenn keine spezifische exekutorische Sanktion mehr erforderlich ist. Diese Feststellungsverf¸gung kann, wenn in der Verf¸gung selbst angeordnet, nach deren Rechtskraft verˆffentlicht werden.
3.2 Besonderer Teil
3.2.1 Erl‰uterungen der einzelnen Bestimmungen
3.2.1.1 Strafrecht
3.2.1.1.1 T‰tigkeit ohne Bewilligung
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a und b BankG; Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a und b E-KAG; Artikel 40 BEHG; Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a, b und c E-VAG
Das Aus¸ben einer bewilligungspflichtigen T‰tigkeit ohne Bewilligung ist im geltenden Recht in allen Spezialgesetzen des Finanzmarktaufsichtsrechts unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt f¸r den E-KAG und den E-VAG. Das BankG, der E-KAG und der E-VAG qualifizieren die entsprechenden Delikte bei vors‰tzlicher Begehung als Vergehen und bei Fahrl‰ssigkeit als ‹bertretungen. Dagegen ist das Aus¸ben einer bewilligungspflichtigen T‰tigkeit ohne Bewilligung im BEHG als ‹bertretung konzipiert und nur bei vors‰tzlicher Begehung strafbar. Dieser Unterschied l‰sst sich sachlich nicht rechtfertigen. Im Rahmen der Harmonisierung der Strafbestimmungen wird damit neu das Aus¸ben einer bewilligungspflichtigen T‰tigkeit ohne Bewilligung in allen Erlassen des Finanzmarktaufsichtsrechts,
d. h. auch beim BEHG, bei vors‰tzlicher Begehung als Vergehen und bei blosser Fahrl‰ssigkeit als ‹bertretung ausgestaltet. Mit der Strafbarkeit des Vertreters einer ausl‰ndischen Bank ohne Bewilligung in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a BankG wird eine Strafbarkeitsl¸cke des BankG geschlossen.