Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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kommt hinzu, dass nicht einer Aufsicht unterstellte Institute und nat¸rliche Personen von einer ƒnderung in diesem Bereich betroffen sind. Die Expertenkommission empfiehlt daher, in diesem Bereich das Schwergewicht auf die h‰ngige Revision von Artikel 161 und 161bis StGB im Rahmen der Umsetzung der FATF-Empfehlungen zu setzen und auf weitergehende Vorschl‰ge zu verzichten. Mit der Revision von Artikel 161 und 161bis StGB kann eine entscheidende Strafbarkeitsl¸cke geschlossen werden.
Im System der Verwaltungssanktionen des FINMAG soll der Feststellungsverf¸gung zentrale Bedeutung zukommen: Muss sich das beaufsichtigte Institut nach dem Ergebnis der von der FINMA durchgef¸hrten Untersuchung eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorwerfen lassen, so hat die FINMA selbst dann eine entsprechende behˆrdliche Feststellung in Form einer anfechtbaren Verf¸gung zu treffen, wenn es zur Wiederherstellung des ordnungsgem‰ssen Zustandes keiner besonderer Massnahmen mehr bedarf. Die Feststellungsverf¸gung hat als solche Sanktionscharakter und soll im Rahmen eines Verwaltungsjustizverfahrens angefochten werden kˆnnen.
3.1.2 Strafrecht
Die Strafbestimmungen des neuen Sanktionensystems befinden sich in Form einer Synopse im Anhang I. Diese Form der Darstellung ist gew‰hlt worden, weil die vorgeschlagenen ƒnderungen so einfacher nachvollziehbar sind40.
Der strafrechtliche Teil des neuen Sanktionensystems im Bereich der Finanzmarktaufsicht tr‰gt dem revidierten StGB Rechnung, das voraussichtlich auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten wird. Mit der Revision des StGB ist das Strafensystem vollst‰ndig ge‰ndert worden. So werden Vergehen nicht mehr mit Gef‰ngnis oder Busse, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Geldstrafe betr‰gt mindestens ein und hˆchstens 360 Tagess‰tze. Ein Tagessatz bemisst sich nach dem Einkommen des Beschuldigten und ist auf maximal 3 000 Franken limitiert. Die hˆchstmˆgliche Geldstrafe bel‰uft sich damit auf 1 080 000 Franken. Die Geldstrafen m¸ssen auf Bew‰hrung ausgesetzt werden, wenn dem T‰ter eine gute Prognose gestellt werden kann. Es gilt mit andern Worten f¸r die Geldstrafen die Regelung des geltenden Rechts zum bedingten Strafvollzug analog. ‹bertretungen werden wie bis anhin mit Busse geahndet.
Das neue Strafensystem beruht im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen bereits auf den Straftatbest‰nden des E-KAG (siehe oben 2.1.4). Hier wird somit Koordinationsbedarf bestehen. Der E-KAG ist am 15. Februar 2004 in die Vernehmlassung gegeben worden. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 15. Mai 2004. Bez¸glich der Strafbestimmungen im Bereich der Versicherungsaufsicht geht das vorgeschlagene Strafensystem von den Strafbestimmungen des E-VAG aus.
Liegen die Voraussetzungen f¸r die Bestrafung eines Unternehmens vor, betr‰gt die hˆchstmˆgliche Busse gem‰ss der Regelung von Artikel 100quater StGB 5 000 000 Fran-
40 Die ƒnderungen des geltenden Systems werden durch Streichungen und Unterstreichungen in der Synopse hervorgehoben.