Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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die pflichtwidrige Handlung erzielten Gewinns. Die "commission des sanctions" der AMF kann ihren Sanktionsentscheid verˆffentlichen. Strafrechtliche Delikte kann die AMF auch bei den Strafbehˆrden zur Anzeige bringen, wobei die AMF h‰ufig erst nach Durchf¸hrung der Untersuchung entscheidet, ob sie das Verwaltungssanktions- oder das Strafverfahren w‰hlt. Die franzˆsische Versicherungsaufsichtsbehˆrde, die Comission de contrÙle des assurances (CCA), ist bei Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gem‰ss dem Code des assurances berechtigt, eine Versicherungsunternehmung zu verwarnen oder sogar anzuprangern. Sie kann im ‹brigen Bussen von bis zu drei Prozent des Umsatzes des Versicherungsunternehmens aussprechen.
Im ˆsterreichischen Entwurf zur Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie ist vorgesehen, Verfahren wegen Marktmanipulation und wegen anderer Verstˆsse gegen das Bˆrsengesetz von der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz durchzuf¸hren. Gegen einen Bescheid der FMA kann Berufung an eine die Anforderungen des Artikels 6 der Europ‰ischen Menschenrechtskonvention erf¸llende Instanz erhoben werden. Strafen kˆnnen nur gegen nat¸rliche Personen, nicht jedoch gegen juristische Personen, ausgesprochen werden. Zur Zeit wird ¸ber eine Erhˆhung der heutigen Maximalbusse von 20 000 Euro (im Bereich der Versicherungsaufsicht 35 000 Euro) diskutiert. F¸r Insiderstrafverfahren soll nach wie vor ausschliesslich die Strafjustiz zust‰ndig sein. Allerdings soll die FMA als untersuchende Behˆrde mehr Befugnisse bei der Untersuchung und eine fˆrmliche Parteistellung im Strafverfahren erhalten. Zur strafrechtlichen Beurteilung in erster Instanz soll nur ein einziges Gericht zust‰ndig sein.
In Deutschland kˆnnen zur Zeit Verstˆsse gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Bestimmungen strafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Folgen (Bussen) nach sich ziehen. Gem‰ss Gesetz ¸ber das Kreditwesen kann die Bundesanstalt f¸r Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) im Verwaltungsstrafverfahren Bussen bis zu 500 000 Euro und gem‰ss Gesetz ¸ber den Wertpapierhandel bis zu 1,5 Millionen Euro zulasten nat¸rlicher wie juristischer Personen aussprechen. F¸r Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Versicherungsaufsicht kˆnnen Bussen von bis zu 150 000 Euro verh‰ngt werden. Bei Erf¸llung eines Straftatbestands sind die Strafverfolgungsbehˆrden zust‰ndig.
3 Neues Sanktionensystem
3.1 Allgemeiner Teil
3.1.1 Einleitende Bemerkungen
Die Expertenkommission hat den Sanktionenbericht der EBK gepr¸ft und erachtet ihn als innovative Diskussionsgrundlage. Sie ist jedoch, was die konkrete Ausgestaltung des Sanktionensystems anbelangt, in weiten Teilen zu anderen Schl¸ssen gekommen.
Ausgehend von der Praxis des europ‰ischen Gerichtshofes zu Artikel 6 EMRK erscheint es als problematisch, Bussen von einer gewissen Hˆhe im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auszusprechen. Solchen einschneidenden Vermˆgenssanktionen kommt Straf-