Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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3.2.1.1.2 Verletzung von mit der Bewilligung verkn¸pften Voraussetzungen

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c BankG; Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e E-KAG;

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe g und j E-VAG, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a und d E-VAG

Auf den bisherigen Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c BankG, der die Verletzung von mit der Bewilligung verkn¸pften Voraussetzungen im Bereich des BankG sanktionierte, wird verzichtet, da dieser Artikel gem‰ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anforderungen des Legalit‰tsprinzips an eine Strafbestimmung nicht gen¸gt41. Aus demselben Grund wird die analoge Bestimmung von Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e E-KAG gestrichen. Die Straftatbest‰nde von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe g und j sowie Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d E-VAG betreffen die Limiten zur finanziellen Ausstattung. Da die Unterschreitung derartiger Limiten in den andern Erlassen des Finanzmarktaufsichtsrechts nicht strafrechtlich verfolgt wird und die Verwaltungssanktionen zur Ahndung derartiger Verstˆsse das geeignetere Mittel darstellen, ist im Sinn der Vereinheitlichung durch das FINMAG auf diese Straftatbest‰nde zu verzichten. Beibehalten wird demgegen¸ber der Straftatbestand von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a E-VAG mit einer im Sinn der Harmonisierung angepassten Strafdrohung.

3.2.1.1.3 Beeintr‰chtigung des gebundenen Vermˆgens

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe h E-VAG

Im Sinn der Harmonisierung der Straftatbest‰nde des Finanzmarktaufsichtsrechts ist die Strafdrohung angepasst worden. Beim gebundenen Vermˆgen handelt es sich um eine Spezialit‰t des Versicherungsaufsichtsrechts und zugleich um das zentrale Aufsichtsinstrument zum Schutz der Versicherten. Es stellt die Anspr¸che der Versicherten unabh‰ngig davon sicher, ob eine gen¸gende Solvenz vorhanden ist oder nicht.

3.2.1.1.4 Unbefugte Verwendung von gesch¸tzten Begriffen

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d BankG und Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c E-KAG

Den Straftatbestand der unbefugten Verwendung von gesch¸tzten Begriffen gibt es bis anhin nur im BankG. Gesch¸tzt werden die Ausdr¸cke "Bank", "Bankier" oder "sparen". An dieser Regelung wird festgehalten. Im vorliegenden Entwurf wurde der im E-KAG vorgesehene strafrechtliche Schutz der Begriffe "Anlagefonds", "Investmentfonds", "Anlagestiftung" und "Investmentgesellschaft" ¸bernommen. Beide Straftatbest‰nde werden entsprechend der geltenden Bestimmung des BankG bei Vorsatz als Vergehen und bei Fahrl‰ssigkeit als ‹bertretung ausgestaltet.

41 BGE 125 IV 35 ff.