Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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f¸gt." Die Mitgliedsstaaten der EU sind daran, diese Vorschrift umzusetzen34, was offenbar auf unterschiedliche Weise geschieht. Im Bereich der Institutsaufsicht ¸ber Kreditinstitute (Banken) sollen die Mitgliedsstaaten neben dem Bewilligungsentzug und strafrechtlichen Bestimmungen gegen "die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Gesch‰ftsf¸hrer Sanktionen verh‰ngen oder Massnahmen ergreifen kˆnnen"35. Die Art des Verfahrens ist in diesem Bereich nicht pr‰zisiert.
Die Financial Service Authorithy (FSA) in Grossbritannien hat die Befugnis, selbst administrative Sanktionen ("disciplinary measures", z. B. Vermˆgenssanktionen) gegen fehlbare Institute oder Personen anzuordnen. Sie kann zudem Entsch‰digungen an gesch‰digte Anleger festlegen. Die administrativen Sanktionen werden durch ein FSA-internes, aber ausserhalb der Linie stehendes und unabh‰ngiges "Regulatory Decisions Committee" ausgesprochen. Mit Ausnahme des Pr‰sidenten setzt sich das Committee aus Spezialisten zusammen, die nicht bei der FSA angestellt sind. Die Entscheide des Committee kˆnnen bei einem Spezialgericht ("Financial Services Market Tribunal") angefochten werden. Die FSA informiert grunds‰tzlich ¸ber die verh‰ngten Sanktionen (unter Nennung des Namens sowohl von Unternehmen wie auch von verantwortlichen Personen). Davon zu unterscheiden ist dagegen die gesetzlich als eigentliche Administrativsanktion ebenfalls vorgesehene ˆffentliche R¸ge ("public censure" oder "public statement of misconduct"), welche aber in der Praxis von der FSA selten verwendet wird. Im letzten Jahr hat die FSA ¸ber 19 Bussen in der Gesamthˆhe von rund 20 Millionen Pfund in Medienmitteilungen berichtet. Die hˆchste Busse betrug 1,9 Millionen Pfund. Erheblich hˆher waren die von der FSA angeordneten Entsch‰digungen an die gesch‰digten Anleger. An Stelle der administrativen Sanktionen kann die FSA zudem gewisse Tatbest‰nde als Anklagebehˆrde auch strafrechtlich verfolgen. Sie tut dies allerdings eher selten, wenn sie die Beweislage als f¸r eine Verurteilung ausreichend h‰lt und dies als im ˆffentlichen Interesse liegend betrachtet.
Im August 2003 ist in Frankreich ein neues Gesetz, das so genannte loi de sÈcuritÈ financiËre (LSF), in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die AutoritÈ des marchÈs financiers (AMF) geschaffen worden, in der die Bˆrsenaufsichtsbehˆrden (Commission des OpÈrations de Bourse, Conseil des marchÈs financiers und Conseil de discipline de la gestion financiËre) zusammengef¸hrt worden sind. Mit der LSF ist auch das Sanktionenrecht des Aufsichtsbereichs der AMF ge‰ndert worden. Besonderes Augenmerk ist dabei darauf gerichtet worden, dass im Sanktionsverfahren die Grunds‰tze von Artikel 6 EMRK beachtet werden36. So sieht das neue Gesetz innerhalb der AMF eine "commission des sanctions" vor, welche auf Antrag des untersuchenden "comitÈ" der AMF in einem parteiˆffentlichen kontradiktorischen Verfahren ¸ber Sanktionen entscheidet, im ‹brigen aber keine Aufsichtsfunktionen hat. Die Hˆhe der in diesem Verfahren von der AMF verh‰ngten Bussen betr‰gt maximal 1,5 Millionen Euro oder (grunds‰tzlich) das Zehnfache eines durch
34 Frist 30. April 2006.
35 Kreditinstitutsrichtlinie 2000/12/EG vom 20.3.2000, Art. 32.
36 Wegen Verletzung von Artikel 6 EMRK war es zu diversen Aufhebungen von Sanktionsentscheiden durch die franzˆsischen Gerichte gekommen: vgl. z. B. Entscheid i. S. KPMG vom 7. M‰rz 2000; http://lexinter.net/JPTXT/impartialite_et_cumul_de_fonctions.htm.