Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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3.2.1.1.5 Irref¸hrende Werbung

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe e BankG und Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe d E-KAG Da die irref¸hrende Werbung bereits nach UWG bestraft wird, kann im Finanzmarktaufsichtsrecht auf eine entsprechende Strafnorm verzichtet werden. Die entsprechenden Strafbestimmungen im BankG und im E-KAG werden daher gestrichen.

3.2.1.1.6 Falsche Angaben und Verletzung von Informationspflichten gegen¸ber dem Publikum

Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c E-KAG; Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe e E-VAG

Da die Aufsichtsbehˆrde andere Mittel hat, bei falschen Angaben und der Verletzung von Informationspflichten den rechtm‰ssigen Zustand wiederherzustellen, kann auf diese Straftatbest‰nde verzichtet werden.

3.2.1.1.7 Unbefugte Entgegennahme von Publikumsgeldern

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f BankG

Der als Vergehen ausgestaltete Straftatbestand der unbefugten Entgegennahme von Publikumsgeldern ist bankenspezifisch. An dieser Regelung wird nichts ge‰ndert, abgesehen von der Anpassung und Harmonisierung der Strafdrohung.

3.2.1.1.8 Faustpf‰nder und Gesch‰fte nach Artikel 8 BankG

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g und h BankG

Mangels praktischer Relevanz kˆnnen die bankenrechtlichen Straftatbest‰nde betreffend Faustpf‰nder und Gesch‰fte nach Artikel 8 BankG gestrichen werden.

3.2.1.1.9 Erteilen falscher Ausk¸nfte und Nichterteilen von Ausk¸nften

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe i BankG; Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g E-KAG;

Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, i und Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c E-VAG Die ñ ausser dem als ‹bertretung ausgestalteten Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c E-VAG ñ als Vergehen konzipierten Straftatbest‰nde des Erteilens falscher Ausk¸nfte und Nichterteilens von Ausk¸nften in BankG, E-KAG und E-VAG werden unver‰ndert beibehalten, abgesehen von terminologischen Anpassungen ans FINMAG sowie der Anpassung und Harmonisierung der Strafdrohung.