Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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strafrechtlich sanktioniert, aus dem BankG ins FINMAG verschoben und dort als Absatz 2 bei Artikel 36b eingef¸gt.

3.2.1.1.13 Kreditsch‰digung

Artikel 48 BankG

Mangels praktischer Relevanz wird der bankenrechtliche Straftatbestand betreffend die Kreditsch‰digung gestrichen.

3.2.1.1.14 Pr¸fung der Jahresrechnung

Artikel 36c FINMAG

Alle Spezialgesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts verpflichten die unterstellten Institute, ihre Jahresrechnung pr¸fen zu lassen und auferlegen ihnen gewisse Pflichten gegen¸ber der Pr¸fgesellschaft. Indessen enth‰lt nur das BankG einen als Vergehen ausgestalteten Straftatbestand, der die Missachtung der Pflicht zur Pr¸fung der Jahresrechnung mit Strafe bedroht. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, wird im Rahmen der Harmonisierung der Strafbestimmungen der Straftatbestand auch auf unterstellte Institute nach E-KAG, BEHG und E-VAG ausgedehnt und der als Vergehen ausgestaltete Straftatbestand im FINMAG angesiedelt.

3.2.1.1.15 Missachten von Verf¸gungen

Artikel 36d FINMAG

Der E-KAG und der E-VAG enthalten den als ‹bertretung konzipierten Straftatbestand des Missachtens von Verf¸gungen. Das BankG f‰hrt in diesem Bereich doppelspurig und kennt je nach Bedeutung des beanstandeten Missstandes einen als ‹bertretung oder als Ordnungswidrigkeit ausgestalteten Straftatbestand. Keinen entsprechenden Straftatbestand kennt das BEHG. Um die Widerhandlungen gegen amtliche Verf¸gungen im gesamten Finanzmarktaufsichtsrecht gleich zu behandeln, wird ein einheitlicher, f¸r alle Bereiche geltender und als ‹bertretung ausgestalteter Straftatbestand im FINMAG geschaffen, der bei vors‰tzlicher und fahrl‰ssiger Begehung strafbar ist und eine Maximalbusse von 250 000 Franken vorsieht.

In Artikel 38 GwG wird der Passus "einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehˆrde" gestrichen. Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens von Instituten, die der FINMA unterstellt sind, st¸tzt sich auch im Bereich des GwG auf Artikel 36d FINMAG.

Aus Harmonisierungsgr¸nden wird der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe g E-VAG vorgesehene Straftatbestand des Verstosses gegen Ausf¸hrungsvorschriften des E-VAG, deren ‹bertretung vom Bundesrat f¸r strafbar erkl‰rt wird, gestrichen.