Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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3.2.1.1.16 Verletzung der Meldepflicht
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e BankG; Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe e E-KAG;
Artikel 41 BEHG; Artikel 37 GwG und Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b E-VAG
Alle Spezialgesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts sanktionieren die Verletzung bestimmter Meldepflichten. Die Straftatbest‰nde sind in allen F‰llen als ‹bertretungen ausgestaltet. Daran wird nichts ge‰ndert. Im Rahmen der Harmonisierung der Strafdrohungen sind indessen die Bussenrahmen aller Straftatbest‰nde (auch derjenige des GwG) einheitlich auf 250 000 Franken erhˆht worden, abgesehen vom Bussenrahmen bei der Verletzung von Meldepflichten des BEHG. Hier wird die bisherige, aus rechtsstaatlichen ‹berlegungen bedenkliche Regelung43, wonach bei der Bussenbemessung auf den Kauf- bzw. Verkaufspreis abzustellen ist, durch eine Maximalbusse von 2 000 000 Franken ersetzt.
3.2.1.1.17 Zur¸ckzahlen von Anteilscheinen
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f BankG
Der bankenrechtliche Straftatbestand des Zur¸ckzahlens von Anteilscheinen wird mangels praktischer Relevanz gestrichen.
3.2.1.1.18 Verstˆsse gegen Artikel 79c Absatz 1 SVG
Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f E-VAG
Artikel 79c Absatz 1 SVG wurde im Rahmen der ‹bernahme der EU-Besucherschutzrichtlinie ins schweizerische Recht aufgenommen. Er sieht vor, dass die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer den Verkehrsopfern innerhalb von drei Monaten ein Ersatzangebot unterbreiten oder zu den Ersatzforderungen Stellung nehmen m¸ssen. Nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e E-VAG hat die Aufsichtsbehˆrde den Vollzug der Schadenregulierung zu ¸berwachen und insbesondere die Einhaltung der Dreimonatsfrist zu gew‰hrleisten. Um die Einhaltung dieser schwer kontrollierbaren Pflicht durchzusetzen, wurde der als ‹bertretung konzipierte Straftatbestand von Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f in den E-VAG aufgenommen. Im Rahmen der Harmonisierung der Strafdrohungen des Finanzmarktaufsichtsrechts wird die Maximalbusse auf 250 000 Franken erhˆht.
3.2.1.1.19 Pflichtverletzungen der Zielgesellschaft
Artikel 42 BEHG
Der Straftatbestand der Pflichtverletzungen der Zielgesellschaft des BEHG ist als ‹bertretung konzipiert und wird so belassen. Im Rahmen der Harmonisierung der Strafdrohungen des Finanzmarktaufsichtsrechts wird die Maximalbusse auf 250 000 Franken erhˆht.
43 Gem‰ss Art. 41 Abs. 2 BEHG betr‰gt die Busse hˆchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, ¸ber den der Meldepflichtige neu verf¸gt, und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert.