Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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3.2.1.1.20 ÷ffentliche Werbung
Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a und f E-KAG
Der Bericht der Expertenkommission Forstmoser sieht den als ‹bertretung ausgestalteten Straftatbestand der ˆffentlichen Werbung vor. Diese ƒnderung der Strafbestimmung des E-KAG wird ¸bernommen. Im Rahmen der Harmonisierung der Strafdrohungen des Finanzmarktaufsichtsrechts wird die Maximalbusse in Abweichung vom E-KAG auf 250 000 Franken erhˆht.
3.2.1.1.21 Berufsgeheimnis
Artikel 47 BankG; Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe j E-KAG und Artikel 43 BEHG
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Bank- bzw. Bankkundengeheimnis im BankG) ist im geltenden Recht sowohl im BankG als auch und im BEHG strafbar und als Vergehen konzipiert. Dasselbe gilt f¸r den E-KAG. Diese Bestimmungen werden unver‰ndert beibehalten, abgesehen von der Anpassung und Harmonisierung der Strafdrohungen.
3.2.1.1.22 Anwendbarkeit des Besonderen Teils des VStrR
Artikel 50bis BankG
Das BankG sieht in seinem Anwendungsbereich explizit die Anwendbarkeit des Besonderen Teils des VStrR vor. Dies wird beibehalten.
3.2.1.1.23 Verj‰hrung
Artikel 51 Absatz 3 BankG; Artikel 116 Absatz 2 E-KAG; Artikel 44bis BEHG; Artikel 84bis E-VAG und Artikel 36e FINMAG
Die Verfolgungsverj‰hrung bei ‹bertretungen wird f¸r alle Erlasse des Finanzmarktaufsichtsrechts einheitlich auf sieben Jahre festgelegt. Damit wird erreicht, dass f¸r ‹bertretungen im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts dieselbe Verj‰hrungsfrist gilt wie f¸r Vergehen. Damit besteht wiederum eine einheitliche Regelung f¸r die Verj‰hrung von Vergehen und ‹bertretungen, wie dies vor der Neuregelung der Verfolgungsverj‰hrung durch die Revision des StGB der Fall war.
3.2.1.1.24 Zust‰ndigkeit
Artikel 51bis BankG; Artikel 116 Absatz 1, 1bis und 1ter E-KAG; Artikel 44 BEHG; Artikel 84ter E-VAG und Artikel 36f FINMAG
Zust‰ndig f¸r die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach BankG, E-KAG, BEHG und E-VAG ist das EFD. Der Strafrechtsdienst des EFD untersucht den Sachverhalt und erl‰sst bei Vorliegen einer Straftat einen Strafbescheid (Art. 64 VStrR). Gegen diesen kann innert 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Dies f¸hrt dazu, dass der Strafrechtsdienst den Strafbescheid ¸berpr¸ft und gegebenenfalls mittels Strafverf¸gung