Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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best‰tigt (Art. 70 VStrR). Dies entspricht dem geltenden Recht. Im Sinne der Harmonisierung gilt diese Regelung der Zust‰ndigkeit in Abweichung vom E-VAG neu auch f¸r den Versicherungsbereich. Eine Ausnahme gilt f¸r Verletzungen des Berufsgeheimnisses von BankG und BEHG. Hier obliegen Verfolgung und Beurteilung den Kantonen. Der E-KAG der Expertenkommission Forstmoser sah demgegen¸ber f¸r die Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Berufsgeheimnisses die Zust‰ndigkeit des EFD vor. Um eine einheitliche Zust‰ndigkeit zu erreichen, wird in Artikel 116 Absatz 1ter E-KAG in ‹bereinstimmung mit der Regelung des BankG und des BEHG die Zust‰ndigkeit der Kantone f¸r diese F‰lle statuiert.

Hat nach geltendem Recht der Strafrechtsdienst den Strafbescheid mittels Strafverf¸gung best‰tigt, kann die betroffene Person innert 10 Tagen eine gerichtliche Beurteilung durch ein Strafgericht verlangen (Art. 72 und 73 VStrR). Zust‰ndig ist ein kantonales Gericht, das nach der Durchf¸hrung eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat (Art. 70 VStrR). Gegen ein erstinstanzliches Urteil sind die kantonalen Rechtsmittel zul‰ssig (Art. 80 VStrR). Schliesslich steht auch noch die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 83 VStrR).

Um diesen langen Instanzenzug zu verk¸rzen, wird f¸r die Straftatbest‰nde der Gesetze des Finanzmarktaufsichtsrechts neu das Bundesstrafgericht zust‰ndig, wenn die betroffene Person die gerichtliche Beurteilung verlangt. Gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts steht wiederum die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 83 VStrR). Mit der Zust‰ndigkeit des Bundesstrafgerichts wird erreicht, dass sich gesamtschweizerisch nur ein Gericht mit den Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts befasst, das damit eine entsprechende Fachkompetenz aufbauen kann.

3.2.1.1.25 Delegation

Artikel 51ter BankG; Artikel 116bis E-KAG; Artikel 44bis BEHG; Artikel 84quater E-VAG und Artikel 36g FINMAG

Das EFD musste in der Vergangenheit hin und wieder feststellen, dass sich Strafverfolgungsbehˆrden weigern, einer Vereinigung ihrer Verfahren mit denjenigen des EFD zuzustimmen, obschon der Stand der gemeinrechtlichen Strafverfahren dies ohne weiteres ermˆglicht h‰tte.

Es erscheint aus verfahrensˆkonomischen Gr¸nden wenig sinnvoll, gegen dieselben Personen parallel ein gemeinrechtliches und ein verwaltungsrechtliches Strafverfahren in der gleichen Sache zu f¸hren. Zum einen m¸ssen zwei Strafverfolgungsbehˆrden gleichzeitig Sachverhaltsabkl‰rungen treffen, da aus Gr¸nden der Verj‰hrung mit dem einen Verfahren nicht bis zum Abschluss des andern zugewartet werden kann. Dies bedeutet nebst dem doppelten Aufwand f¸r die Strafverfolgungsbehˆrden auch eine Mehrbelastung f¸r die Verfahrensbeteiligten wie Beschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen, die vor zwei Behˆrden zum gleichem Sachverhalt aussagen m¸ssen. Soweit Gutachter in Anspruch genommen werden, bedeutet dies auch, dass zwei Gutachten verfasst werden m¸ssen, weil es bei zwei parallel laufenden Verfahren in der Praxis kaum mˆglich sein wird, die