Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
____________________________________________________________________________________________________________
Fragen an den Gutachter zu koordinieren. Mit der Gesetzes‰nderung kann erreicht werden, dass die Regelung von Artikel 350 StGB, der den einheitlichen Gerichtsstand beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen zwingend vorschreibt, auch dann Anwendung findet, wenn es sich bei den strafbaren Handlungen gleichzeitig um Verstˆsse gegen die Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts des Bundes und des StGB handelt. Im ‹brigen hat das EFD festgestellt, dass es bei Verfahren wegen Delikten im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts und gemeinrechtlichen Delikten h‰ufig die Straftatbest‰nde des Finanzmarktaufsichtsrechts sind, die am Schluss eines Verfahrens im Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Delikten auch wirklich zu einem Schuldspruch und damit zur Verurteilung f¸hren.
Da die Erfahrung zeigt, dass die Delegation von Strafverfahren gerade in F‰llen, in denen sie sinnvoll w‰re, nicht selten ohne plausible Gr¸nde von betroffenen Kantonen abgelehnt wird, erscheint es als angebracht, auf die Voraussetzung der Zustimmung der kantonalen oder bundesrechtlichen Strafverfolgungsbehˆrden zur Vereinigung von Strafverfahren zu verzichten.
3.2.1.2 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Artikel 28a: Aufsichtsrechtliche Untersuchung
Die FINMA erˆffnet jeweils eine Untersuchung gegen das unterstellte Institut, wenn sich Anhaltspunkte f¸r die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Unter aufsichtsrechtlichen Bestimmungen sind Gesetze, Verordnungen, Rundschreiben und Weisungen zu verstehen, welche die Pflichten der Beaufsichtigten festlegen. Als aufsichtsrechtliche Bestimmungen sind zudem auch die von der Aufsichtsbehˆrde genehmigten Regelwerke der Selbstregulierung miterfasst.
Die FINMA zeigt mit der Erˆffnung der aufsichtsrechtlichen Untersuchung gegen¸ber dem betroffenen Institut transparent auf, dass ein Verdacht auf Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Dementsprechend wird ein verwaltungsrechtliches Verfahren erˆffnet und die Aufsichtsbehˆrde kl‰rt den relevanten Sachverhalt ab.
Artikel 30: Wiederherstellung des ordnungsgem‰ssen Zustandes
Diese Bestimmung stammt bereits aus dem Entwurf des FINMAG des I. Teilberichts (Art. 30, alt: Massnahmen der FINMA). Es wurde einzig eine terminologische Anpassung vorgenommen, indem die "Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes nach Artikel 4 oder sonstige Missst‰nde" durch "Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" ersetzt worden sind. Die bisher unter "sonstige Missst‰nde" erfassten Tatbest‰nde werden durch den Terminus "Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" selbstverst‰ndlich miterfasst. Die ƒnderung erfolgt einzig um der einheitlichen Terminologie willen. Ein Fehlverhalten soll fortan als "Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen" bezeichnet werden.