Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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Artikel 30a: Vorsorgliche Massnahmen

Dieser Artikel sieht die explizite Verankerung der Befugnis der Aufsichtsbehˆrde vor, vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Darunter kann auch die Sicherstellung von Gewinnen oder vermiedenen Verlusten im Sinne von Artikel 31a fallen.

Artikel 30b: Feststellungsverf¸gung

Absatz 1

Falls sich aus einer Untersuchung im Sinne von Artikel 28a ergibt, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt worden sind, erl‰sst die FINMA selbst dann eine entsprechende Feststellungsverf¸gung, wenn das fehlbare Institut auf Grund des Untersuchungsergebnisses bereits selber den ordnungsgem‰ssen Zustand wiederhergestellt hat. Muss die FINMA dagegen mittels besonderer Leistungsverf¸gung f¸r die Wiederherstellung des ordnungsgem‰ssen Zustands sorgen oder gegen das Institut eine repressive Sanktion (z. B. Bewilligungsentzug) verh‰ngen, so entf‰llt eine besondere Feststellungsverf¸gung, weil sich in diesem Fall ohne weiteres aus der Begr¸ndung der Leistungsverf¸gung ergibt, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind. Dass besondere Feststellungsverf¸gungen bloss f¸r F‰lle von schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorgesehen sind, ergibt sich aus den Grunds‰tzen der Verh‰ltnism‰ssigkeit und Opportunit‰t. Die Aufsichtsbehˆrde soll demzufolge Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die f¸r sie von marginaler Bedeutung sind, jeweils nicht mittels besonderer Feststellungsverf¸gung mit Sanktionscharakter ahnden.

Es handelt sich vorliegend um eine Feststellungsverf¸gung von Amtes wegen44. Sie wird gest¸tzt auf ein spezifisches ˆffentliches Interesse der Aufsicht an der l¸ckenlosen Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Institute erlassen. Je nach Erl‰uterungen der Verf¸gung kann die FINMA ihr auch die Bedeutung einer Verwarnung beimessen.

Die Verˆffentlichung solcher Feststellungsverf¸gungen richtet sich nach Artikel 31c.

Artikel 30c: Einstellung des Verfahrens

Absatz 1

Die FINMA stellt das Verfahren ein, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt.

Absatz 2

Gem‰ss Artikel 21 Absatz 1 der Fassung des FINMAG des I. Teilberichts "Integrierte Finanzmarktaufsicht" informiert die FINMA nicht ¸ber laufende Verwaltungsverfahren, es sei denn, eine Information diene unmittelbar den Zielen der Finanzmarktaufsicht. Falls eine Information ¸ber die Erˆffnung einer Untersuchung erfolgt ist, so informiert die FINMA auch ¸ber deren Einstellung, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine Verletzung auf-

44 Alfred Kˆlz / Isabelle H‰ner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Z¸rich 1998, Rz 206.