Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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sichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Information ¸ber die Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Absprache mit dem Institut und Abw‰gung der verschiedenen Interessen. Falls private Interessen gegen eine Verˆffentlichung der Einstellung des Verfahrens sprechen, wird darauf verzichtet.
Artikel 31: Bewilligungsentzug
Auch diese Bestimmung wurde bereits im I. Teilbericht vorgeschlagen. Die ƒnderung in Absatz 1 betrifft das Ersetzen des Terminus "Verletzung gesetzlicher Pflichten" durch "schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen".
Artikel 31a: Einziehung
Absatz 1
In einem Urteil vom 2. Februar 2000 hat die II. ÷ffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts es als fraglich beurteilt, ob die EBK aufsichtsrechtlich die Einziehung eines unrechtm‰ssigen Gewinns oder die R¸ckzahlung eines bankenrechtlich unzul‰ssigen Gewinns anordnen kann45. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ist nunmehr zu schaffen: Die FINMA soll bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielte Gewinne einziehen kˆnnen. Ferner entsteht eine Ersatzforderung, wenn durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielte Gewinne nicht mehr vorhanden sind.
Absatz 2
Hat das Institut einen Verlust (z. B. durch Aufwand- oder Passivenverminderung) durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vermieden, ist die FINMA befugt, den entsprechenden Betrag mittels Verf¸gung einzufordern.
Absatz 3
Schliesslich regelt diese Bestimmung das Verh‰ltnis zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Einziehung und zwar dahingehend, dass die Einziehung nach StGB Priorit‰t geniesst46.
Artikel 31b: Berufsverbot
Absatz 1
Sofern die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen des Instituts feststellt, kann sie der verantwortlichen Person die T‰tigkeit in leitender Stellung bei
45 Urteil 2A.230/1999.
46 Diese Regelung entspricht der Auffassung, wie sie von Schmid (Niklaus Schmid, in: Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldw‰scherei, Bd. I, Z¸rich 1998, Art. 59 StGB, Rz 16) und Piotet (Denis Piotet, Les effets civils de la confiscation pÈnale suisse, Lausanne 1994, N 366) vertreten wird.