Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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einem beaufsichtigten Institut untersagen. Das Berufsverbot tritt damit z. B. an die Stelle des Entzugs der Gew‰hr gem‰ss BankG oder Artikel 84 Absatz 3 E-VAG47.

Absatz 2

Das Berufsverbot wird befristet ausgesprochen. Es kann f¸r eine Zeitdauer von einem Monat bis zu f¸nf Jahren verh‰ngt werden.

Artikel 31c: Verˆffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verf¸gung

Absatz 1

Die FINMA kann bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen (siehe Erl‰uterungen zu Art. 28a) ihre Endverf¸gung48 nach Eintritt der Rechtskraft in geeigneter Form verˆffentlichen. Bei der Endverf¸gung handelt es sich z. B. um eine Feststellungsverf¸- gung nach Artikel 30b (siehe oben) oder einen Bewilligungsentzug.

Mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage f¸r die Verˆffentlichung von aufsichtsrechtlichen Verf¸gungen durch die FINMA wird gem‰ss einer Anregung des FSAP49 die Kompetenz erteilt, das Instrument des "naming and shaming" im Sinne einer Sanktion gegen das fehlbare Institut oder eine fehlbare Person einzusetzen. Wie aus den Ausf¸hrungen in Kapitel 2.5 hervorgeht, ist es auch international ¸blich, Sanktionen ˆffentlich bekannt zu geben.

Absatz 2

Die Verˆffentlichung muss in der Verf¸gung selbst angeordnet werden. Dagegen kann Beschwerde gef¸hrt werden.

Artikel 37: Verwaltungsverfahren

Artikel 38 der Fassung des I. Teilberichts ist mit dem Vorbehalt erg‰nzt worden, dass dieses Gesetz auch andere Verfahrensvorschriften (z. B. f¸r die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafverfahren) oder Abweichungen vom Verwaltungsverfahren (z. B. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 30a) vorsehen kann.

47 Dieses wird im Rahmen des Strafrechts ausgef‰llt.

48 Die Endverf¸gung regelt ein Rechtsverh‰ltnis auf instanzabschliessende Weise.

49 Vorne Ziff. 2.4.1.