Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Öffentliche Art. 115 Übertretungen

Werbung1 Mit Haft oder Busse bis zu

200 000 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. für ein internes Sondervermögen öffentlich wirbt;

f. für ein strukturiertes fondsähnliches Finanzinstrument öffentlich wirbt, ohne in der Werbung und in den sonstigen Publikationen darauf hinzuweisen, dass das betreffende Finanzinstrument diesem Gesetz nicht untersteht.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.