Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Geschäftsbü- Art. 46 Art. 115 Übertretungen Art. 36b Geschäftsbücher und cher und Be-1 Wer vorsätzlich:1 Mit Haft oder Busse bis zu Belege
lege l. die Geschäftsbücher nicht 200 000 Franken wird bestraft,1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
ordnungsgemäss führt oder wer vorsätzlich: Jahren oder mit Geldstrafe wird Geschäftsbücher und Belege b. die Geschäftsbücher nicht ord- bestraft, wer vorsätzlich:
nicht vorschriftsgemäss aufbe- nungsgemäss führt oder Ge- a. die Geschäftsbücher nicht wahrt, schäftsbücher, Belege und Unter- ordnungsgemäss führt oder Gelagen nicht vorschriftsgemäss schäftsbücher, Belege und Unwird mit Gefängnis bis zu sechs
aufbewahrt; terlagen nicht vorschriftsgemäss Monaten oder mit Busse bis zu 2
Handelt der Täter fahrlässig, so aufbewahrt;
50 000 Franken bestraft.
2 wird er mit Busse bis zu 100 000 b. die Jahresrechnung oder eine Handelt der Täter fahrlässig,
Franken bestraft. Zwischenbilanz nicht nach den so ist die Strafe mit Busse bis
Vorschriften von Artikel 6 des zu 30 000 Franken.
Bankengesetzes vom 8. November 1934 aufstellt und veröffentlicht.
2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Kreditschädi- Art. 48
gung Wer den Kredit einer Bank, der
Schweizerischen Nationalbank
oder der Pfandbriefzentralen
wider besseres Wissen durch
Behauptung oder Verbreitung
unwahrer Tatsachen schädigt
oder gefährdet, wird auf Antrag
mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
Jahresrech- Art. 49
nung, Zwi-1 Wer vorsätzlich
schenbilanz a. die Jahresrechnung oder ei-
ne Zwischenbilanz nicht nach
den Vorschriften von Artikel 6
aufstellt und veröffentlicht,
wird mit Haft oder mit Busse bis
zu 20 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Busse bis zu 10
000 Franken.