Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Geschäftsbü- Art. 46 Art. 115 Übertretungen Art. 36b Geschäftsbücher und cher und Be-1 Wer vorsätzlich:1 Mit Haft oder Busse bis zu Belege

lege l. die Geschäftsbücher nicht 200 000 Franken wird bestraft,1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

ordnungsgemäss führt oder wer vorsätzlich: Jahren oder mit Geldstrafe wird Geschäftsbücher und Belege b. die Geschäftsbücher nicht ord- bestraft, wer vorsätzlich:

nicht vorschriftsgemäss aufbe- nungsgemäss führt oder Ge- a. die Geschäftsbücher nicht wahrt, schäftsbücher, Belege und Unter- ordnungsgemäss führt oder Gelagen nicht vorschriftsgemäss schäftsbücher, Belege und Unwird mit Gefängnis bis zu sechs

aufbewahrt; terlagen nicht vorschriftsgemäss Monaten oder mit Busse bis zu 2

Handelt der Täter fahrlässig, so aufbewahrt;

50 000 Franken bestraft.

2 wird er mit Busse bis zu 100 000 b. die Jahresrechnung oder eine Handelt der Täter fahrlässig,

Franken bestraft. Zwischenbilanz nicht nach den so ist die Strafe mit Busse bis

Vorschriften von Artikel 6 des zu 30 000 Franken.

Bankengesetzes vom 8. November 1934 aufstellt und veröffentlicht.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Kreditschädi- Art. 48

gung Wer den Kredit einer Bank, der

Schweizerischen Nationalbank

oder der Pfandbriefzentralen

wider besseres Wissen durch

Behauptung oder Verbreitung

unwahrer Tatsachen schädigt

oder gefährdet, wird auf Antrag

mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft.

Jahresrech- Art. 49

nung, Zwi-1 Wer vorsätzlich

schenbilanz a. die Jahresrechnung oder ei-

ne Zwischenbilanz nicht nach

den Vorschriften von Artikel 6

aufstellt und veröffentlicht,

wird mit Haft oder mit Busse bis

zu 20 000 Franken bestraft.

2Handelt der Täter fahrlässig,

so ist die Strafe Busse bis zu 10

000 Franken.