Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Verstösse ge- Art. 83 Übertretungen
gen Art. 79c1 Mit Busse von höchstens 100 000 bis Abs. 1 SVG zu 250 000 Franken wird bestraft, wer
vorsätzlich:
f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 verstösst;
2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse von höchstens 50 000 Franken bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.
Pflichtverlet- Art. 42 Pflichtverletzung durch die
zungen der Zielgesellschaft
Zielgesell-1 Mit Busse bis zu 200 000
schaft 250 000 Franken wird bestraft,
wer vorsätzlich:
a. den Inhabern von Beteiligungs-
papieren die vorgeschriebene
Stellungnahme zu einem Angebot
nicht erstattet oder diese nicht
veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1);
b. in dieser Stellungnahme un-
wahre oder unvollständige Anga-
ben macht (Art. 29 Abs. 1).
2Auch die fahrlässige Tatbege-
hung ist strafbar.