Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Verstösse ge- Art. 83 Übertretungen

gen Art. 79c1 Mit Busse von höchstens 100 000 bis Abs. 1 SVG zu 250 000 Franken wird bestraft, wer

vorsätzlich:

f. gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 verstösst;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse von höchstens 50 000 Franken bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

Pflichtverlet- Art. 42 Pflichtverletzung durch die

zungen der Zielgesellschaft

Zielgesell-1 Mit Busse bis zu 200 000

schaft 250 000 Franken wird bestraft,

wer vorsätzlich:

a. den Inhabern von Beteiligungs-

papieren die vorgeschriebene

Stellungnahme zu einem Angebot

nicht erstattet oder diese nicht

veröffentlicht (Art. 29 Abs. 1);

b. in dieser Stellungnahme un-

wahre oder unvollständige Anga-

ben macht (Art. 29 Abs. 1).

2Auch die fahrlässige Tatbege-

hung ist strafbar.