Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Verletzung Art. 49 Art. 115 Übertretungen Art. 41 Verletzung von Art. 37 Verletzung der Art. 83 Übertretungen
der Melde-1 Mit Busse bis zu 250 0001 Mit Haft oder Busse bis zu Meldepflichten Meldepflicht1 Mit Busse von höchstens 100 000 bis pflicht Franken wird bestraft, wer vor- 200 000 250 000 Franken wird1 Mit Busse bis zu 2 000 000 Mit Busse bis zu 200 000 zu 250 000 Franken wird bestraft, wer
sätzlich bestraft, wer vorsätzlich: Franken wird bestraft, wer vor- 250 000 Franken wird be- vorsätzlich:
e. die vorgeschriebenen Mel- e. die vorgeschriebenen Meldun- sätzlich: straft, wer die in Artikel 9 b. gegen eine Mitteilungspflicht nach dungen an die Bankenkommis- gen an die Aufsichtsbehörde, die a. seine qualifizierte Beteiligung vorgeschriebene Melde- Artikel 21 verstösst;
sion Aufsichtsbehörde oder die an einer kotierten Gesellschaft pflicht verletzt.2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird Schweizerische Nationalbank
Schweizerische Nationalbank nicht meldet (Art. 20 und 51); er mit Busse von höchstens 50 000 oder die Anleger unterlässt oder
nicht erstattet, b. als Inhaber einer qualifizierten Franken bestraft Auch die fahrlässige darin falsche Angaben macht.
wird mit Haft oder mit Busse bis Beteiligung an einer Zielgesell- Tatbegehung ist strafbar.
2Handelt der Täter fahrlässig, so
zu 20 000 Franken bestraft. schaft den Erwerb oder Verkauf
2 wird er mit Busse bis zu 100 000 von Beteiligungspapieren dieser
Handelt der Täter fahrlässig,
Franken bestraft Auch die fahrläs- Gesellschaft nicht meldet
so ist die Strafe Busse bis zu 10
sige Tatbegehung ist strafbar. (Art. 31).
000 Franken Auch die fahrläs-
sige Tatbegehung ist strafbar.2 Die Busse beträgt höchstens das
Doppelte des Kauf- oder Ver-
kaufspreises. Sie wird berechnet
aufgrund der Differenz zwischen
dem Anteil, über den der Melde-
pflichtige neu verfügt, und dem
letzten von ihm gemeldeten
Grenzwert.
2Auch die fahrlässige Tatbege-
hung ist strafbar.
3Wer vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm in Artikel 15 auferlegten
Meldepflichten verletzt, wird mit
Busse bis zu 50 000 250 000
Franken bestraft.
Zurückzahlen Art. 49
von Anteil-1 Wer vorsätzlich
scheinen f. Anteilscheine entgegen der
Vorschrift des Artikels 12 zu-
rückzahlt, wird mit Haft oder mit
Busse bis zu 20 000 Franken
bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Busse bis zu 10
000 Franken.