Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Revision Prü- Art. 49 Art. 36c Prüfung der Jahresfung der Jah-1 Wer vorsätzlich rechnung

resrechnung b. die Jahresrechnung nicht1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

durch eine anerkannte Revisi- Jahren oder mit Geldstrafe wird onsstelle prüfen oder eine von bestraft, wer vorsätzlich:

der Bankenkommission ange- a. die Jahresrechnung nicht ordnete Revision nicht vorneh- durch eine bewilligte Prüfgesellmen lässt, schaft prüfen oder eine von der

c. die ihm gegenüber der Revi- Aufsichtsbehörde angeordnete sionsstelle obliegenden Pflich- Prüfung nicht vornehmen lässt; ten nicht erfüllt, b. die ihm gegenüber der Prüfwird mit Haft oder mit Busse bis gesellschaft oder der fachkundizu 20 000 Franken bestraft. gen und unabhängigen Person

2Handelt der Täter fahrlässig, obliegenden Pflichten nicht er-

so ist die Strafe Busse bis zu füllt.

30 000 Franken.2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

Missachten Art. 49 Art. 115 Übertretungen Art. 38 Widerhandlungen Art. 83 Übertretungen Art. 36d Missachten von Verfüvon Verfü-1 Wer vorsätzlich1 Mit Haft oder Busse bis zu gegen Verfügungen1 Mit Busse von höchstens 100 000 gungen der Aufsichtsbehörde gungen d. einer durch die Bankenkom- 200 000 Franken wird bestraft, Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer:1 Ein beaufsichtigtes Institut, das

mission ergangenen Aufforde- wer vorsätzlich: Franken wird bestraft, wer g. gegen eine Ausführungsvorschrift einer von der Aufsichtsbehörde rung zur Herstellung des ord- d. einer von der Aufsichtsbehörde einer Verfügung nicht Fol- verstösst, deren Übertretung vom unter Hinweis auf die Strafdronungsgemässen Zustandes unter Hinweis auf die Strafdro- ge leistet, die von einer Bundesrat für strafbar erklärt wird; hung dieses Artikels ergangenen oder zur Beseitigung von Miss- hung dieses Artikels an ihn er- spezialgesetzlichen Auf- oder rechtskräftigen Verfügung oder ständen nicht nachkommt, gangenen Verfügung nicht Folge sichtsbehörde oder der h. gegen eine unter Hinweis auf die einem Entscheid der Rechtsmitwird mit Haft oder mit Busse bis leistet; Kontrollstelle unter Hin- Strafdrohung dieses Artikels erlassene telinstanzen vorsätzlich nicht zu 20 000 Franken bestraft.2 Handelt der Täter fahrlässig, so weis auf die Strafdrohung Verfügung verstösst. Folge leistet, wird mit Busse bis

2Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis zu 100 000 dieses Artikels ergangen2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird zu 250 000 Franken bestraft.

so ist die Strafe Busse bis zu 10 Franken bestraft. ist. er mit Busse von höchstens 50 0002 Auch die fahrlässige Tatbege-000 Franken. Franken bestraft. hung ist strafbar.

Art. 50

Wer trotz Mahnung und Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Ar-

tikels einer Vorschrift dieses

Gesetzes oder einer dazu er-

lassenen Verordnung oder ei-

ner auf Grund einer solchen

Vorschrift getroffenen amtlichen

Verfügung nicht nachkommt,

wird mit Ordnungsbusse bis zu

5000 Franken bestraft.