Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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mindestens 45 cm betragen (Anmerkung 3). Für allfällige Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen.

- Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass für Schweine immer wieder neue Fütterungsverfahren

mit Vorratsfütterung entwickelt werden. Das Verhältnis der Anzahl Tiere zur Anzahl Fressplätze soll neu nur noch im Rahmen des Prüf- und Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen (Art. 7 TSchG) festgelegt und nicht mehr auf Stufe Tierschutzverordnung (vgl. Ziffer 12 der bisherigen Tabelle 12) geregelt werden.

- Ziffern 121 und 122: Die Einführung von Grossgruppen in der Ferkelaufzucht und in der Mast bedarf der

Regelung der Anzahl Tränkestellen.

- Ziffer 21 und Anmerkung 2: Die seit 1981 geltenden Klammermasse (bisheriger Anhang 1 Tabelle 12 Zif-

fer 21 und Anmerkung 2) bestehen nicht mehr. Zu knapp bemessene Kastenstände schränken die Bewegungsfreiheit der Tiere unnötig ein. Die damals eingerichteten Kastenstände sind amortisiert und sollen durch grössere ersetzt werden, auch wenn die Tiere nur zehn Tage darin gehalten werden. Für allfällig notwendige bauliche Anpassungen ist eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen.

- Ziffer 22: Die minimale Gangbreite (bei Fressliegebuchten) wird neu in Tabelle 12 aufgeführt. Sie entspricht

dem Mass, das bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.2 angegeben war.

- Ziffer 23: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestabmessungen für Fressstände aufgeführt. Diese entsprechen

den Massen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.2 angegeben waren.

- Ziffer 24: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestmasse für die Gesamtfläche der Buchten unabhängig von der

Buchtengestaltung (z.B. Teilspaltenbucht, Bucht mit separatem Kotplatz) aufgeführt. Die Masse entsprechen denjenigen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) als Empfehlungen für Buchten mit separatem Kotplatz und für Buchten mit Teilspaltenboden angegeben waren. Für Gruppenhaltungen von Sauen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden, genügt eine Fläche von 2 m2 pro Tier (Anmerkung 6). Für die Anpassung der Buchten aufgrund von Artikel 36 Absatz 1 ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren und für die Anpassung an die damit verbundenen neuen Besatzdichten ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

In bestehenden Buchten mit Teilspaltenböden ohne separaten Kotplatz kann die Gesamtfläche für Schweine bis 25 kg, 60 kg, 110 kg und Sauen während einer Übergangsfirst von fünf Jahren noch 0,30 m2, 0.45 m2, 0.65 m2 bzw. 1,3 m2 pro Tier betragen, was den Vorgaben der bisherigen Tierschutzverordnung entspricht.

Eberbuchten, die weniger als 6 m2 aufweisen, bieten ausgewachsenen Tieren zu wenig Platz, um sich gut drehen und einen sauberen Liegeplatz einhalten zu können. Dieses Mass entspricht demjenigen, das bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) unter Ziffer 6.1 angegeben war.

In Eberbuchten muss eine Buchtenseite mindestens 2 m lang sein, damit sich die Tiere ungehindert drehen können (Anmerkung 7). Für die Anpassung der Fläche und der Länge einer Buchtenseite der Eberbuchten ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen.

- Ziffer 25: Neu werden in Tabelle 12 die Mindestmasse für die Liegefläche unabhängig von der Buchten-

gestaltung (z.B. Teilspaltenbucht, Bucht mit separatem Kotplatz) aufgeführt. Die Masse entsprechen denjenigen, die bisher in den Richtlinien für die Haltung von Schweinen (800.106.03) als Empfehlungen für Buchten mit separatem Kotplatz und für Buchten mit Teilspaltenboden angegeben waren. Für eine Anpassung an die neuen Werte ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.

In Buchten für Sauen muss eine Seite der Liegefläche mindestens 2 m lang sein, damit sich die Tiere ungehindert drehen können (Anmerkung 9). Die vorgesehene Übergangsfrist beträgt fünf Jahre.

Es besteht die Möglichkeit, die Liegefläche bei den Anfangsgewichten mit verschiebbaren Wänden zu verkleinern (Anmerkung 8).