Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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- Ziffern 11 sowie 121 und 122: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm
± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten jedoch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2).
- Ziffern 311 und 312: Untersuchungen des Zentrums für tiergerechte Haltung für Wiederkäuer und Schweine
haben ergeben, dass ein Flächenangebot von 2,5 m2 pro Tier in Buchten mit vollperforierten Böden die Tiere in der Mastendphase in ihrem Verhalten deutlich beeinträchtigt. Bei einem Flächenangebot von 3,5 m2 pro Tier traten hingegen mehrere positiv zu wertende Änderungen insbesondere im Liegeverhalten der Tiere auf. Die minimalen Vorgaben betreffend Flächenangebot werden neu für Masttiere, die älter als 4 Monate alt sind, durchgehend um 40 Prozent erhöht. Für die Anpassung an die neuen Besatzdichten ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorgesehen.
- Ziffer 312: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere
(Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten jedoch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2).
- Ziffern 411 bis 412: Es werden neu Mindestabmessungen für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und
grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben. Diese Masse gelten jedoch nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2).
- Ziffern 5, 6 und 7: Es werden neu die minimalen Masse für die Fressplatzbreite, die Fressplatztiefe und die
Laufgangbreite hinter einer Boxenreihe in die Tabelle aufgenommen, wobei auch Masse für kleinere (Widerristhöhe 125 cm ± 5 cm) und grössere (Widerristhöhe 145 cm ± 5 cm) Kühe und hochträchtige Rinder angegeben sind. Alle Vorgaben nach Ziffern 6, 7 und 8 gelten nur für Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen (Anmerkungen 7, 8 und 9).
- Anmerkung 3: Bei einer zu hohen Krippwand besteht im Kurzstand (Ziffer 21) die Gefahr, dass sich die
Tiere verletzen oder dass arttypische Bewegungsabläufe beeinträchtigt werden (vgl. Artikel 6 Absatz 1). Die Höhe der tierseitigen Krippwand darf daher bei Anbindevorrichtungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden, 32 cm nicht überschreiten.
- Anmerkung 4: Die Standplatzlänge im Kurzstand (Ziffer 121) muss in Anbindeställen, die nach dem Inkraft-
treten der Verordnung eingerichtet werden, sowie in bestehenden Ställen mit einer bewilligten Anbindevorrichtung mindestens 185 cm betragen.
- Die Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung von Liegeboxen (bisherige Anmerkung e) und die Boden-
freiheit unter der Stirnwand bzw. dem Frontrohr (bisherige Anmerkung f) sollen neu auf Stufe Amtsverordnung und nicht mehr auf Stufe Tierschutzverordnung geregelt werden.
Tabelle 12 (Schweine)
Die Tabelle unterscheidet sich von der bisherigen Tabelle 12 in folgenden Punkten:
- Es hat sich als zweckmässig erwiesen, eine Kategorie von Schweinen bis 15 kg einzuführen, da in vielen
Betrieben die Aufzuchtperiode bis zu diesem Alter dauert.
- Ebenso wurde eine neue Kategorie für Schweine von 110 - 160 kg eingeführt, welche bei der Haltung von
Schweinen für die Salamiherstellung und von Zuchtremonten Anwendung finden soll. Diese Masse gelten jedoch nur für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden
(Anmerkung 1).
- Ziffer 11: Die Fressplatzbreite bei Sauen soll neu 45 cm (bisher 40 cm) betragen. Dieses Mass trägt der
Schulterbreite der Sauen Rechnung. Das neue Mass gilt nur für Ställe, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet werden (Anmerkung 2).
- Ziffer 11: Bei der Verwendung von Abschrankungen am Fressplatz, die in die Bucht hineinragen, muss auf-
grund der Schulterbreite der Sauen die lichte Weite an der engsten Stelle zwischen den Abschrankungen