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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

e. Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten.

Art. 24 Böden

1 Böden in Unterkünften und in Innengehegen müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Sie müssen im Liegebereich trocken sein sowie den Ansprüchen der Tiere bezüglich Temperatur und Liegekomfort genügen.

2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.

Art. 25 Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.

3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 58.

4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am (Datum des Inkrafttretens) bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

5 Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.

Art. 26 Steuervorrichtungen in Ställen

1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten.

2 Beim Rindvieh und bei Wasserbüffel sind vorübergehend elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. Der Einsatz von Elektrobügeln ist verboten.

2. Abschnitt: Rindvieh und Wasserbüffel

Art. 27 Fütterung von Kälbern

1 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.