Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
Der Entwurf zur Revision der Tierschutzverordnung hat zahlreiche und vielfältige Stellungnahmen ausgelöst. Insgesamt wurden 536 Stellungnahmen von allen 26 Kantonen, 9 Parteien und 331 Amtsstellen oder Organisationen registriert. Die 170 Eingänge von Privatpersonen beinhalten mehr als 3000 Einzelunterschriften.
Der Revisionsentwurf wird von 14 Kantonen grundsätzlich begrüsst (AG, BE, BL, FR, GE, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, ZH) und von 7 Kantonen eher abgelehnt (AI, GL, GR, OW, SZ, VD, VS), wobei hauptsächlich die Kapitel Nutztiere und Wildtiere zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Von den Organisationen und Amtstellen äussert sich die Mehrheit (123 Stellungnahmen) grundsätzlich oder zu Teilen des Entwurfs positiv, eine knappe Minderheit (113 Stellungnahmen) weist den Revisionsentwurf oder Teile davon zur grundsätzlichen Überarbeitung zurück.
Einerseits wird bemängelt, dass die Verordnung zu umfassend und detailliert ausgefallen sei und entschlackt werden müsse. Andererseits wird das Schliessen von Lücken und die Präzisierung von Bestimmungen, v.a. die Aufnahme von Mindestanforderungen aus Richtlinien begrüsst, ebenso die Stärkung von Ausbildung und Eigenverantwortung der Tierhaltenden.
Auch grundsätzlich positiv antwortende Kantone und Organisationen machen Vorbehalte bei der Erhöhung der Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren und von Wildtieren. Die Verschärfung der Bestimmungen für die Nutztierhaltung wird von 12 Kantonen abgelehnt. Der Kostendruck auf die Landwirtschaft dürfe nicht erhöht werden, die Konkurrenzfähigkeit sei zu erhalten. Deshalb müsse die Differenz zu den EU-Normen verringert oder zumindest nicht weiter erhöht werden. Die Übergangsfristen werden kontrovers beurteilt. Alle Kantone und Tierhalterorganisationen verlangen, dass der Investitionsschutz gewährleistet sein müsse. Einige Kantone lehnen Übergangsfristen ab und beantragen, die strengeren Vorschriften nur auf Neubauten anzuwenden. Viele Tierschutzorganisationen beantragen die Kürzung von Übergangsfristen. Die neuen Regelungen für Fische werden von 4 Kantonen und allen Fischereiorganisationen abgelehnt, aber von den Tierschutzorganisationen und auch von 3 Kantonen ausdrücklich begrüsst.
1. Kapitel: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
Die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften sind mit Ausnahme der Bestimmung zum Lärm unbestritten. Die neu eingeführte Bestimmung zum Lärm wird von 10 Kantonen, 3 kantonalen Veterinärämtern und 22 bäuerlichen Organisationen abgelehnt. Hingegen fordern 2 Parteien und 40 Tierschutz-
organisationen zusätzlich den Schutz der Tiere vor Vibrationen. Fast alle landwirtschaftlichen Organisationen lehnen die Mindestanforderungen nach Artikel 8 ab, welche in den Anhängen 1-3 näher beschrieben werden. Die Zoohalter fordern eine grundsätzliche Überarbeitung von Anhang 2 (Mindestanforderungen an die Haltung von Wildtieren).
2. Kapitel Aus- und Weiterbildung im Bereich Tierhaltung
Die Ausbildungsvorschriften werden allgemein begrüsst, auch von Tierhalterorganisationen und vielen Kantonen, obschon die Überprüfung für sie einen Mehraufwand darstellt. Die Kantone möchten die Fortbildungsperiodizität bei den verschiedenen Ausbildungen vereinheitlichen. Die Zoohalter fordern, langjährige, erfahrene Tierpfleger ohne Berufsabschluss sowie solche mit ausländischem Diplom als gleichwertig zum Tierpfleger BBT anzuerkennen. Die Tierärzteschaft beantragt dasselbe für die Tierärztlichen Praxisassistentinnen (TPA) und der SVBT fordert die Äquivalenz nach Prüfung für Personen mit selbst erworbenen Kenntnissen.
Im Bereich der privaten Wildtierhaltung sind für viele die Anforderungen an die Tierpflege nicht klar. Verschiedentlich wird gefordert, die tierartspezifische Ausbildung auf Tiergruppen mit ähnlichen Haltungsanforderungen auszuweiten. Fischereiorganisationen fordern eine Ausnahme von der Ausbildungspflicht für nicht gewerbsmässig betriebene Besatzfischzucht.
Die Ausbildungspflicht für Nutztierhalter (Art. 19) wird von den Kantonen und den Vermarkter-
organisationen begrüsst. Von verschiedener Seite wird gefordert, sie unabhängig von der Anzahl Nutztiere einzuführen. Die Landwirtschaft beanstandet, dass eine Ausbildungspflicht für das Betreuungspersonal unangebracht sei. Kantone und Tierschutzkreise sehen die Notwendigkeit für Ausnahmen nur bei der Sömmerung mangels Alppersonal.