Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

chen für Hunde, Katzen und Heimtiere werden kritisiert, der Raumanspruch sei für die arttypische Bewegung und nicht von Körpergrösse abhängig. Mehrere Stellungnahmen bemängeln, dass die Katzen nicht in einem eigenen Kapitel abgehandelt werden. Im weiteren wird eine Präzisierung des Begriffes "Gewerbsmässigkeit" verlangt und eine Vorschriften über zulässige Tötungsmethoden für Heimtiere gefordert.

5. Kapitel: Wildtiere

Wiederholt wird gefordert, dass Cephalopoda in gleicher Art wie Decapoda bei den Wildtieren aufgeführt werden sollen. Der Begriff Decapoda ist zu ersetzen, da er eine zu allgemeine (zu hoch angesetzte systematische) Bezeichnung für die gemeinten Krebsarten sei, und sollte durch „Reptantia“ als Gruppennamen für Hummer, Flusskrebse, Langusten und Krabben ersetzt werden. Der umfassendere Begriff Decapoda führt zu Problemen, weil die Haltung von Wirbellosen in der Meerwasseraquaristik und zunehmend auch in der Süsswasseraquaristik eine grosse Rolle spielt.

Die unkontrollierte Verwendung von betäubenden Substanzen durch Laien ist problematisch und sollte auf Personen mit einer entsprechenden Ausbildung und nach tierärztlicher Anweisung eingeschränkt werden. Allgemein begrüsst wird, dass es Zierfischhaltern weiterhin erlaubt ist, Fische z.B. mit Nelkenöl zu töten.

Von den Tierschutzorganisationen wird ein Verbot der Haltung von Wildtieren in fahrenden Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen gefordert, auch lehnen sie die Zucht und das Aussetzen von Fischen für die Fischerei ab. Das Fehlen einer verbindlichen Regelung für die Ausnahmen der temporären

Ausstellung von der Aufsichtspflicht durch eine Fachperson wird bemängelt. Vereinzelt wird verlangt, die Haltung aller Affen bewilligungspflichtig zu erklären. Die Ausnahme der Boa constrictor von der Bewilligungspflicht stösst teilweise auf Unverständnis.

Viele Organisationen forddern die Erweiterung der Liste haltebewilligungspflichtiger Wildtiere auf Insektivoren, einheimische Amphibien und Reptilien sowie Schildkröten. Auch wird ein Hinweis gefordert, dass für das Halten von einheimischen Wildtieren eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle nach Artikel 20 NHV notwendig sei. Giftschlangen sollten in die Liste besonders schwierig zu haltender Tiere aufgenommen werden. Die Bewilligungsvoraussetzung soll präzisiert werden. Der Ausdruck "kleine private Haltung" ist klar zu umschreiben, sonst besteht die Gefahr, dass jede kantonale Vollzugsstelle eine andere Praxis anwendet und Rechtsunsicherheit entsteht. Einzelne Kantone wollen eine Ausweitung des Bewilligungsintervalls für private Wildtierhalter.

Die Fischereiorganisationen wollen die Aufzucht und Hälterung von Fischen in öffentlichen Anstalten, welche lediglich der Besatzbewirtschaftung dienen, nicht der Gewerbsmässigkeit unterstellen. Tierbestandeskontrollen für Fischzuchten werden abgelehnt oder müssen zumindest angepasst werden. Fischer und Angler, aber auch kantonale Behörden fordern, den Abschnitt für Fische (Art. 92-94) zu streichen, da der Tierschutz bereits in der Fischereigesetzgebung geregelt werde. Es dürfe nicht in die Hoheit der Kantone eingegriffen werden.

Die Vorgaben für die Kontrolle der Wasserqualität in Transportbehältern werden kontrovers beurteilt und von der Fischereiseite als nicht praktikabel verworfen. Die Tierschutzorganisationen beantragen, den Transport und die Hälterung von lebenden Fischen nur in Ausnahmefällen zu gestatten. Die Regelung für Speise- und Besatzfische sowie für Aquarienfische sollte getrennt erfolgen.

6. Kapitel: Züchten von Tieren

Die Regelung der Zucht wird von vielen Stellungnahmen begrüsst. Es besteht aber ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Verletzung der Würde des Tieres im Zusammenhang mit dem Züchten. Einige wollen die Kompetenz, Zuchtvorschriften zu erlassen, nicht dem Bundesamt überlassen. Das Verbot des unbeabsichtigten Vermehrens wird von Tierschutzorganisationen begrüsst, von der Landwirtschaft als realitätsfremd abgelehnt. Bei der Regelung für Reproduktionsmethoden verlangen einige Stellungnahmen für die biomedizinische Forschung eine Ausnahmeregelung, ebenso die Fischereiorganisationen eine solche für die gängigen Fischzuchtpraktiken und hinsichtlich Fachkundenachweis.

7. Kapitel: Handel und Werbung mit Tieren

Die Bewilligungspflicht für Tierbörsen wird von einigen Fachverbänden und Tierschutzkreisen sehr begrüsst. Die Informationspflicht des Verkäufers wird von Tierhalterkreisen abgelehnt. Tierschutzorganisationen und Vollzugsbehörden fordern ein Handelsverbot für Hunde und Katzen auf Märkten.