Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
3. Kapitel Haustiere
Zu Kapitel 3 werden viele Korrektur- und Ergänzungsvorschläge eingebracht. Häufig stehen sich die Forderungen von Tierschutzkreisen und von landw. Organisationen und Verbänden diametral gegenüber.
Verschiedentlich wird gefordert, Yaks, Dam- und Rotwild sowie Meerschweinchen den Haustieren zuzuordnen. Die Regulierung für gleitsichere Böden wird kontrovers aufgenommen und vor allem die landwirtschaftlichen Organisationen sind unzufrieden mit der Formulierung, dass Böden den "Ansprüchen der Tiere bezüglich Temperatur und Liegekomfort genügen" müssen. Einige Kantone und tierärztliche Vereinigungen möchten eine präzisere Formulierung des Begriffs "sauber" im Zusammenhang mit den Böden.
Vor allem Tierschutzorganisationen befürworten die Vorgabe bzgl. der Dunkelphase bei Beleuchtungsprogrammen, fordern aber eine höhere minimale Beleuchtungsstärke, bzw. eine Vorgabe, wie diese im Vergleich zu EU-Vorschriften zu messen sei. Einigen Kantonen ist die Ausnahme von der minimalen Beleuchtungsstärke in Ruhe- und Rückzugsbereichen zu wenig präzise formuliert, und landwirtschaftliche Organisationen verlangen eine Ausnahme für die maximal zulässige Dauer der Lichtphase für Geflügel am Tag vor der Schlachtung.
Das Verbot des Kuhtrainers (Art. 26 Abs. 2) wird kontrovers aufgenommen. Tierschutzorganisationen begrüssen es, viele Kantone und v.a. die bäuerlichen Organisationen lehnen es ab. Einige Kantone fordern die Einführung eines Bügels, bei dem die Tiere vor dem Stromschlag vorgewarnt werden.
Vereinzelt wird angeregt, die Ausnahmeregelung für vorübergehende elektrische Abschrankungen in Laufställen abzuschaffen.
2. Abschnitt: Rindvieh und Wasserbüffel
Die Übergangfristen sollen nach Ansicht der Tierschutzorganisationen in einigen Bereichen stark gekürzt oder gestrichen werden. Aus Gründen von angeblich zu hohen Kosten oder wegen Umsetzungsproblemen werden die gesetzten Fristen hingegen von landwirtschaftlichen Kreisen und einigen Kantonen abgelehnt.
Der Zugang zu Raufutter und Wasser für Kälber (Art. 27) ist kaum bestritten. Viele Kantone sowie 36 Organisationen und Verbände wollen jedoch auch Stroh zulassen und für 15 andere soll der Wasserzugang auf den Alpen nicht speziell geregelt werden. Das Verbot der Anbindehaltung für Kälber bis 4 Monate (Art. 28) wird grundsätzlich befürwortet. Ein Verbot der Einzelhaltung in Hütten fordern 3 Parteien und 39 Tierschutzorganisationen. Einstreu oder weiches, verformbares Material im Liegebereich ist unbestritten. Für 5 Kantone und 14 landw. Organisationen und Verbände soll aber die Anforderung nur in Neubauten gelten. Grundsätzlich gegen eine Einschränkung bei der Verwendung von Einflächenbuchten mit Tiefstreu sind 12 Stellungnahmen. Eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer in solchen Buchten wollen 14 Eingaben.
Die bestehende Regelung zum Winterauslauf solle beibehalten werden, fordern Landwirtschaftskreise. Im Gegensatz dazu sprechen sich 40 Stellungnahmen für eine Verdoppelung der Auslauftage aus und zusätzlich für ein Verbot der Anbindehaltung bei Neu- und Umbauten. Abkalbeboxen auch für Kühe in Anbindehaltung fordern 39 Stellungnahmen aus Tierschutzkreisen. Verschiedene Kantone und Tierärzteorganisationen verlangen separate Boxen für kranke Tiere (Art. 31).
Die Tierschutzorganisationen fordern weitergehende Vorschriften für die tiergerechte Fütterung, ein Verbot der Anbindehaltung, mehr Platz und einen "weichen" Liegebereich. Der Schutz vor extremer Witterung (Art. 32) wird von 39 Stellungnahmen begrüsst. Etliche Kantone und 12 Kantonstierärzte sehen hierbei Umsetzungsprobleme. Landwirtschaftliche Organisationen befürchten ein Behinderung der Weidehaltung resp. der Alpung und lehnen die Bestimmung zum Witterungsschutz ab.
3. Abschnitt: Schweine
Einige Kantone und Parteien sowie die Produzentenorganisationen und -verbände weisen alle gegenüber der bestehenden Tierschutzverordnung vorgeschlagenen Veränderungen und Vorschriften zur Schweinehaltung kategorisch zurück. Dies betrifft die Sicherstellung der permanenten Beschäftigung, Schutz vor Hitze und das generelle Verbot der Vollspaltenböden. Neue Anforderungen werden höchstens für Neubauten akzeptiert. Einigen Parteien und den Tierschutzorganisationen genügen die Anforderungen dagegen nicht. Sie fordern insbesondere das Einstreuen von Liegeflächen für Neubauten, Auslauf ins Freie, eine Vorgabe zum Schutz vor Kälte sowie das Verbot von Kastenständen und Fressliegebuchten.