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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten
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Pärkeverordnung
4 Die Kernzone wird in der Luftfahrtkarte nach Artikel 61 Buchstabe a der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infrastruktur der Luftfahrt eingetragen und mit einem Hinweis auf die beim Überflug erforderliche Rücksichtnahme versehen.
Art. 18 Umgebungszone
1 Zur Erhaltung und naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sind in der Umgebungszone:
a. das Landschaftsbild und die landschaftstypische Besiedlung zu erhalten;
b. die touristische Nutzung und die Erholungsnutzung ökologisch zu gestalten;
c. die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, im Wald und in Gewässern zu erhalten und zu fördern;
d. neue Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie den Charakter der Kulturlandschaft wahren und stärken;
e. bestehende Beeinträchtigungen der Kulturlandschaft durch Bauten und Anlagen bei sich bietender Gelegenheit zu beheben.
3. Abschnitt: Regionaler Naturpark
Art. 19 Flächen
1 Die Fläche eines Regionalen Naturparks beträgt mindestens 100 km2.
2 Sie umfasst grundsätzlich gesamte Gemeindegebiete.
Art. 20 Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft
Zur Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft sind im Regionalen Naturpark:
a. die Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die Lebensraumtypen sowie das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich zu verbessern;
b. schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
c. neue Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass sie den Charakter des Landschafts- und Ortsbildes wahren und stärken;
d. bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten und Anlagen bei sich bietender Gelegenheit zu beheben.