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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten

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Pärkeverordnung

d. die Investitionsplanung über die Bereitstellung der personellen und finanziellen Mittel sowie der erforderlichen Infrastruktur zum Betrieb und zur Qualitätssicherung des Parks.

3 Die Charta muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden.

Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen:

a. die Pärke im kantonalen Richtplan nach dem Raumplanungsgesetz5 bezeichnen;

b. die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz6 anpassen, soweit die Gewährleistung der Anforderungen an den Park dies erfordert;

c. die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnispärken mit geeigneten Massnahmen bekanntmachen.

4. Kapitel: Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken

Art. 28

1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Parkträgerschaften, den betroffenen Kantonen und den Institutionen der Forschungsförderung für die Koordination der Forschung über Pärke, soweit sie mehrere Pärke betrifft. Es kann Empfehlungen zur Forschung in Pärken abgeben.

2 Es sorgt für die Zusammenarbeit der Pärke untereinander und mit Pärken im benachbarten Ausland.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

1 Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung.

2 Es vollzieht diese Verordnung.

3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es insbesondere mit den für Landwirtschaft, Raumentwicklung, Regionalpolitik, Heimatschutz und Denkmalpflege zuständigen Bundesstellen sowie mit den Kantonen eng zusammen.

4 Es sorgt für den markenrechtlichen Schutz der Park- und Produktelabel im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927 sowie für die Kontrolle von deren Verwendung.

4 SR 700

5 SR 700

6 SR 700