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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten

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Pärkeverordnung

2. Abschnitt: Nationalpark

Art. 16 Flächen

1 Die Fläche der Kernzone eines Nationalparks beträgt mindestens:

a. 100 km2 in den Voralpen und Alpen;

b. 75 km2 im Jura;

c. 50 km2 im Mittelland.

2 Die Kernzone kann aus einzelnen Teilflächen bestehen, sofern die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.

3 Mindestens ein Viertel der Fläche der Kernzone befinden sich unterhalb der Waldgrenze.

4 Die Umgebungszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.

Art. 17 Kernzone

1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:

a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege und Routen sowie das Mitführen von Tieren;

b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art;

c. das Starten und das Landen mit Luftfahrzeugen aller Art einschliesslich Hängegleitern wie Deltas und Gleitschirmen;

d. das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;

e. die land- und waldwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von traditionellen kleinflächigen Weidenutzungen;

f. die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;

g. das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Pflanzen, Pilzen sowie das Fangen von Tieren.

2 Geringfügige Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen.

3 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen, sofern keine wichtigen Gründe bestehen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen.