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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten
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Pärkeverordnung
3 Finanzhilfen an die Errichtung werden einmalig gewährt.
Art. 3 Gesuch
1 Das Gesuch des Kantons um globale Finanzhilfen enthält insbesondere:
a. einen Überblick über alle Bestrebungen auf dem Kantonsgebiet zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung;
b. für die Errichtung eines Parks das Projekt zur Errichtung und zum Betrieb des Parks und die Statuten der Parkträgerschaft;
c. für den Betrieb eines Parks die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks (Art. 26), die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks (Art. 27).
2 Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten stimmen die betroffenen Kantone ihre Gesuche aufeinander ab.
Art. 4 Bemessung
Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach:
a. dem Umfang und der Qualität der Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht werden;
b. der Qualität der Erbringung dieser Leistungen.
Art. 5 Programmvereinbarung
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst mit der kantonalen Behörde eine Programmvereinbarung ab.
2 Die Programmvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen.
Art. 6 Berichterstattung
Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.
2. Abschnitt: Parklabel
Art. 7 Voraussetzung
Das Parklabel wird verliehen, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.