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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten
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Pärkeverordnung
Art. 8 Gesuch
1 Das Gesuch um Verleihung des Parklabels enthält die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks.
2 Das Gesuch um Erneuerung des Parklabels enthält zusätzlich einen Bericht über die bisherige Umsetzung der Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht worden sind.
3 Die Parkträgerschaft reicht das Gesuch beim Kanton ein. Bei kantonsübergreifenden Projekten reicht sie es bei allen betroffenen Kantonen ein.
4 Die Kantone prüfen die Gesuchsunterlagen und die Voraussetzungen der Verleihung und leiten das Gesuch zusammen mit ihren Anträgen an das BAFU weiter.
Art. 9 Verleihung
1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft.
2 Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen.
Art. 10 Verwendung
1 Die Parkträgerschaft darf das Parklabel nur für die Bekanntmachung des Parks verwenden.
2 Die Verwendung des Parklabels zur Werbung für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist unzulässig.
3 Werden die Voraussetzung der Verleihung oder die Anforderungen an die Verwendung nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so entzieht es das Parklabel.
3. Abschnitt: Produktelabel
Art. 11 Voraussetzungen
Das Produktelabel für Waren und Dienstleistungen aus einem Park wird verliehen, wenn:
a. diese im Wesentlichen im Park unter Verwendung lokaler Ressourcen und auf nachhaltige Weise hergestellt beziehungsweise erbracht werden;
b. ein von der Parkträgerschaft nach Anhörung des BAFU genehmigtes Pflichtenheft vorliegt, das Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung enthält.
Art. 12 Gesuch
1 Das Gesuch enthält die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und das genehmigte Pflichtenheft.