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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten
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Pärkeverordnung
3 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen, sofern keine wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen.
Art. 24 Übergangszone
Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion sind in der Übergangszone:
a. geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen;
b. land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen;
c. das freie Betreten und das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Pflanzen, Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
5. Abschnitt: Langfristige Sicherung
Art. 25 Parkträgerschaft
1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten.
2 Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein.
3 Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung:
a. der Bevölkerung sicherstellen;
b. der interessierten Unternehmen und Organisationen der Region ermöglichen.
Art. 26 Charta
1 Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen.
2 Die Charta regelt:
a. die Erhaltung der natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Werte des Parks;
b. die Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen im Parkgebiet;
c. die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden auf die Anforderungen an den Park;