Vorlage

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Pärkeverordnung

2 Personen und Betriebe, die ihre Waren oder Dienstleistungen mit dem Produktelabel kennzeichnen wollen, können bei der Parkträgerschaft ein Gesuch um Verleihung des Produktelabels einreichen.

Art. 13 Verleihung

1 Die Parkträgerschaft verleiht das Produktelabel nach vorgängiger Zertifizierung der Einhaltung der Voraussetzungen der Verleihung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (Art. 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962).

2 Das Produktelabel wird für eine Dauer von einem Jahr verliehen. Die Verleihung wird jährlich erneuert, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen für die Verleihung nachgewiesen worden ist.

Art. 14 Verwendung

1 Das Produktelabel darf nur für die Kennzeichnung und die Vermarktung der Ware oder Dienstleistung verwenden werden, für die es verliehen worden ist.

2 Die Parkträgerschaft sorgt dafür, dass die Zertifizierungsstelle stichprobenweise überprüft, ob bei der Verwendung des Produktelabels die Voraussetzungen für die Verleihung erfüllt sind.

3Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so setzt die Parkträgerschaft auf Antrag der Zertifizierungsstelle eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so entzieht die Parkträgerschaft das Produktelabel.

3. Kapitel: Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung

1. Abschnitt: Hohe Natur- und Landschaftswerte

Art. 15

Das Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung zeichnet sich aus durch seine hohen Natur- und Landschaftswerte, insbesondere durch:

a. die Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume;

b. die besondere Schönheit und Eigenart der Landschaft;

c. in Nationalpärken und Regionalen Naturpärken: die Einzigartigkeit der Kulturlandschaft sowie die kulturhistorisch bedeutungsvollen Stätten und Denkmäler.

2 SR 946.512