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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten

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Entwurf vom 30. Januar 2007

Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23k und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

1. Kapitel Gegenstand und Grundsatz

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung von Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.

2 Bei dieser Förderung werden die biogeographischen Regionen ausgewogen berücksichtigt.

2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel

1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen

Art. 2 Voraussetzungen

1 Globale Finanzhilfen werden gewährt:

a. an die Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn eine Parkträgerschaft (Art. 25) bezeichnet ist und die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen an den Park ausgewiesen sind;

b. an den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.

2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Kanton, die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, oder Dritte sich finanziell angemessen an der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung des Parks beteiligen.

1 SR 451 1999–4220