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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten
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Pärkeverordnung
Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft
Zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft sind im Regionalen Naturpark insbesondere:
a. die lokalen natürlichen Ressourcen umweltschonend zu nutzen;
b. die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Produkten zu stärken;
c. die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen zu fördern;
d. die Verwendung umweltverträglicher Technologien zu unterstützen.
4. Abschnitt: Naturerlebnispark
Art. 22 Flächen und Standort
1 Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km2.
2 Die Kernzone kann aus einzelnen Teilflächen bestehen, sofern die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.
3 Die Übergangszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.
4 Ein Naturerlebnispark liegt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern des Kerns einer Agglomeration und in topographisch ähnlicher Höhenlage.
5 Er ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar.
Art. 23 Kernzone
1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:
a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden;
b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art;
c. das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;
d. die land- und waldwirtschaftliche Nutzung;
e. die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;
f. das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.
2 Geringfügige Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen.