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Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 10 Seiten

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Pärkeverordnung

Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft

Zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft sind im Regionalen Naturpark insbesondere:

a. die lokalen natürlichen Ressourcen umweltschonend zu nutzen;

b. die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Produkten zu stärken;

c. die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen zu fördern;

d. die Verwendung umweltverträglicher Technologien zu unterstützen.

4. Abschnitt: Naturerlebnispark

Art. 22 Flächen und Standort

1 Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km2.

2 Die Kernzone kann aus einzelnen Teilflächen bestehen, sofern die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.

3 Die Übergangszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.

4 Ein Naturerlebnispark liegt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern des Kerns einer Agglomeration und in topographisch ähnlicher Höhenlage.

5 Er ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar.

Art. 23 Kernzone

1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:

a. das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden;

b. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art;

c. das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;

d. die land- und waldwirtschaftliche Nutzung;

e. die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;

f. das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.

2 Geringfügige Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen.