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Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e)

Beseitigungs- und Verwertungsverfahren

1. Beseitigungsverfahren („D“)

- Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.)

- Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder

schlammigen Abfällen im Erdreich)

- Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten

Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)

- Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang

aufgeführt ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden

- Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem

Anhang aufgeführt ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen)

- Verbrennung an Land

- Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

- Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines Verfahrens nach

diesem Abschnitt

- Rekonditionierung vor Anwendung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt

- Lagerung bis zur Anwendung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt