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Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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b. begründen, warum das geltend gemachte Interesse das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt.
4 Das Bundesamt beurteilt, ob das geltend gemachte Interesse überwiegt. Weicht seine Beurteilung vom Antrag der Betriebsinhaberin ab, so teilt es dies der Betriebsinhaberin nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit.
5 Werden Informationen vertraulich behandelt, sind im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.
Art. 10 Überprüfung der Daten
1 Die Kantone haben Zugang zu den in der nicht öffentlichen Datenbank (Art. 5 Abs.
3) vorhandenen Informationen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet.
2 Sie überprüfen, ob:
a. die Betriebsinhaberinnen ihrer Meldepflicht nachgekommen sind; und
b. die gemeldeten Informationen vollständig, konsistent und glaubwürdig sind.
3 Stellen sie fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informieren sie das Bundesamt bis 3 Monate nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4 Absatz 1. Das Bundesamt verfügt die erforderlichen Massnahmen.
Art. 11 Beratung der Öffentlichkeit
Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit periodisch über das PRTR und berät sie über dessen Anwendung und Zweck.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Die Meldung nach Artikel 5 Absatz 1 muss das erste Mal am 1. Juli 2008 (Berichtsjahr 2007) erfolgen.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
....... 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: