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Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
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d. elektronische Verknüpfungen zu PRTR der Vertragsparteien des Protokolls und soweit möglich anderer Länder.
3 Das Bundesamt ergänzt das Register:
a. jährlich mit den nicht vertraulichen Informationen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach Absatz 2 Buchstabe a;
b. periodisch mit Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 8 Information der Öffentlichkeit
1 Das Bundesamt stellt das PRTR spätestens 9 Monate nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4 Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung.
2 Der Zugang zu Informationen des PRTR ist während mindestens 10 Jahren nach der Veröffentlichung elektronisch, insbesondere durch das Internet, gewährleistet.
3 Das Bundesamt stellt sicher, dass die Informationen des PRTR für jedes Kalenderjahr elektronisch nach folgenden Kriterien gesucht werden können:
a. Name des Betriebs und dessen geographische Koordinaten;
b. Anlagen nach Anhang 1;
c. Inhaberin;
d. Schadstoff beziehungsweise Abfall;
e. Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird;
f. Verwertung- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang 3;
g. Name und Adresse des Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsbetriebs sowie die Adresse des Orts der Verwertung oder Beseitigung, sofern es sich um einen grenzüberschreitenden Transfer von Sonderabfall handelt.
4 Es stellt sicher, dass nach den im Register enthaltenen diffusen Quellen gesucht werden kann.
Art. 9 Vertraulichkeit
1 Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 sind öffentlich, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 20043 aufgeführten Interessen.
3 Wer dem Bundesamt Unterlagen einreicht, muss:
a. die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
3 SR …..; AS….