Vorlage
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
PRTR-Verordnung (PRTR-V)
vom ……. 2006 Entwurf vom 3. Mai 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen, den Transfer von Abfällen und den Transfer von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen.
2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. PRTR: Pollutant Release and Transfer Register (Register über die Freisetzung von Schadstoffen, den Transfer von Abfällen und den Transfer von Schadstoffen in Abwasser);
b. Betrieb: eine oder mehrere Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und von derselben Inhaberin als betriebliche Einheit geführt werden;
c. Inhaberin: Person, die Eigentümerin eines Betriebs ist oder die diesen tatsächlich führt;
d. Schadstoff: Stoff oder Stoffgruppe nach Anhang 2;
e. Freisetzen: absichtliches, versehentliches oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung erfolgtes Einbringen von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, insbesondere durch Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen;
f. Transferieren: absichtliches oder versehentliches Verlagern aus dem Betrieb hinaus:
1. von Abfällen, die für die Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, oder
SR ..........
1 SR 814.01
2006–......