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Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

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PRTR-Verordnung (PRTR-V)

vom ……. 2006 Entwurf vom 3. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen, den Transfer von Abfällen und den Transfer von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen.

2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. PRTR: Pollutant Release and Transfer Register (Register über die Freisetzung von Schadstoffen, den Transfer von Abfällen und den Transfer von Schadstoffen in Abwasser);

b. Betrieb: eine oder mehrere Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und von derselben Inhaberin als betriebliche Einheit geführt werden;

c. Inhaberin: Person, die Eigentümerin eines Betriebs ist oder die diesen tatsächlich führt;

d. Schadstoff: Stoff oder Stoffgruppe nach Anhang 2;

e. Freisetzen: absichtliches, versehentliches oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung erfolgtes Einbringen von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, insbesondere durch Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen;

f. Transferieren: absichtliches oder versehentliches Verlagern aus dem Betrieb hinaus:

1. von Abfällen, die für die Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, oder

SR ..........

1 SR 814.01

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