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Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 15 Seiten

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2. von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist;

g. Abwasser: das durch industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser;

h. Sonderabfall: Abfall im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen2.

2. Abschnitt: Aufgaben der Betriebsinhaberin

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Jede Inhaberin eines Betriebs muss sicherstellen, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen vollständig, konsistent und glaubwürdig sind.

Art. 4 Meldepflicht

1 Jede Inhaberin eines Betriebs meldet dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) jährlich bis 1. Juli die Informationen nach Artikel 5, wenn der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr:

a. eine grössere Menge eines Schadstoffs in die Luft, in das Wasser oder in den Boden freigesetzt hat als der in Anhang 2 festgelegte Schwellenwert;

b. mehr als zwei Tonnen Sonderabfall transferiert hat;

c. mehr als 2000 Tonnen anderen Abfalls transferiert hat; oder

d. eine grössere Menge eines Schadstoffs in Abwasser transferiert hat als der in Anhang 2 festgelegte Schwellenwert für Wasser.

2 Wer dem Bundesamt Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 bereits aufgrund anderer Rechtserlasse übermittelt hat, kann ihm die Berechtigung erteilen, diese in die Datenbank einzutragen. Das Bundesamt führt eine Liste der aufgrund anderer Rechtserlasse erhobenen Informationen, die für eine Übertragung in die Datenbank nach Artikel 5 Absatz 3 geeignet sind.

Art. 5 Inhalt der Meldung

1 Die Meldung muss enthalten:

a. Name, Adresse und geographische Koordinaten des Betriebs sowie die Anlagen nach Anhang 1;

b. Name und Adresse der Inhaberin;

c. die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr in die Luft, in das Wasser oder in den Boden freigesetzten Schadstoffs einschliesslich dessen Nummer (Anh. 2 erste Spalte);

2 SR 814.610