Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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Organisationen nach wie vor im Genuss der Vorrechte und Immunitäten sind, die ihnen durch das einschlägige Sitzabkommen gewährt werden). Zur einwandfreien Abwicklung einer Konferenz ist oftmals ein Konferenzsekretariat erforderlich. In diesem Falle wendet der Bundesrat die einschlägigen Bestimmungen des Sitzabkommens, das die rechtliche Stellung der Vereinten Nationen in Genf regelt27, sinngemäss auf das Konferenzsekretariat und seine Mitglieder an.
2.3.1.6 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe (Art. 2 Abs. 1 Bst. i)
Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe unterscheiden sich von einer zwischenstaatlichen Organisation im Wesentlichen dadurch, dass sie keine internationale Rechtspersönlichkeit besitzen. Es kommt häufig vor, dass ein völkerrechtlicher Vertrag ein Sekretariat oder andere internationale Organisationen wie z.B. Beschwerde- oder Expertenkommissionen, Konsultativorgane usw. einsetzt, ohne dass eine zwischenstaatliche Organisation im strengen Sinne des Wortes geschaffen werden soll, die administrativ als zu komplex für die in diesem besonderen Fall zu erledigenden Aufgaben erachtet wird. In solchen Fällen bleiben die Entscheidungsbefugnisse bei der Versammlung der Vertragsstaaten, während das Sekretariat oder andere Organen technische, administrative oder beratende Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch einen völkerrechtlichen Vertrag übertragen werden. Dies ist beispielsweise der Fall beim Sekretariat für das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) oder dem Sekretariat für das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Übereinkommen von Ramsar). Diese Sekretariate haben gemeinsam, dass sie durch ein internationales Übereinkommen eingesetzt wurden, dem nur Staaten beitreten können.
Bislang mussten Vertragsstaaten solcher Übereinkommen, die ein Vertragssekretariat in der Schweiz errichten mit Genuss einer Vorzugsstellung errichten wollten, das durch das Übereinkommen eingesetzte Sekretariat einer zwischenstaatlichen oder einer quasizwischenstaatlichen Organisation angliedern, damit es den Status erhalten konnte, den der Gaststaat dieser gewährt. Da ein Sekretariat keine internationale Rechtspersönlichkeit besitzt, konnte nämlich kein Sitz- oder Fiskalabkommen abgeschlossen werden. Die Angliederung an eine bestehende Organisation zieht jedoch eine Kontrollbefugnis der Gastorganisation nach sich, welche die Mitgliedstaaten des Übereinkommens vermeiden möchten. Es zeigt sich deshalb immer deutlicher, dass Sekretariate und andere Organe genau wie die zwischenstaatlichen Organisationen die Möglichkeit haben müssen, Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu erhalten und dadurch ihre Autonomie zu bewahren. Damit ein Sekretariat oder ein anderes Organ ein Sitzabkommen abschliessen kann, muss es von der Versammlung der Vertragsstaaten des Übereinkommens, durch das es eingesetzt wurde, oder durch das Übereinkommen selbst dazu ermächtigt worden sein.
27 SR 0.192.120.1