Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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tionalen Gepflogenheiten vorsehen kann. Das Übereinkommen definiert die Aufgaben einer diplomatischen Mission, die verschiedenen Mitgliederkategorien und die Modalitäten ihrer Ernennung. Es umfasst namentlich das Recht der Mission, Flagge und Hoheitszeichen zu führen, die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Mission, der Privatwohnung ihrer Mitglieder und der Archive und Schriftstücke sowie die der Mission und ihren Mitarbeitern gewährten Steuer- und Zollbefreiungen. Diplomatische Vertreter geniessen absolute Immunität von der Gerichtsbarkeit (unter Vorbehalt einiger Ausnahmen in Zivil- und Verwaltungssachen), während Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals eine beschränkter Immunität von der Gerichtsbarkeit haben. Das Übereinkommen definiert die Stellung der Familienmitglieder und regelt die Aufhebung der Immunitäten.
Der Ausdruck "konsularischer Posten" bezeichnet gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen24 jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur. Auch hier geht es darum, dass ein Staat seine Interessen in einem anderen Staat auf rein bilateraler Ebene vertritt. Zusammenfassend hat die diplomatische Mission eher politische Funktionen, während sich der konsularische Posten mit kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Fragen beschäftigt. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen kodifiziert das einschlägige Gewohnheitsrecht und umschreibt die Mindestregeln für die Eröffnung eines Konsulats, die Ausübung konsularischer Funktionen und den Status der Konsularbeamten und anderen Mitglieder der konsularischen Vertretung. Es sieht weniger ausgedehnte Vorrechte und Immunitäten vor als jene, die der diplomatischen Mission und ihren Mitarbeitern gemäss Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen zugestanden werden.
Eine ständige Mission ist die Vertretung eines Staates bei einer zwischenstaatlichen Organisation. Sie lässt sich deshalb nieder, wo die internationalen Organisationen ansässig sind – in der Schweiz also in Genf, wo die Mehrheit der in unserem Land tätigen internationalen Organisationen ihren Sitz hat. Das Völkerrecht enthielt ursprünglich keine Verpflichtung, diesen Vertretungen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, doch wurde es sich innerhalb der internationalen Gemeinschaft sehr rasch klar, dass den ständigen Missionen und ihren Mitgliedern eine Vorzugsstellung eingeräumt werden musste, um die Erfüllung anderer im Sitzabkommen vorgesehener Pflichten des Gaststaates sicherzustellen – namentlich der Pflicht, der internationalen Organisation volle Unabhängigkeit und den Mitgliedstaaten der Organisation die Möglichkeit zu garantieren, aktiv bei den Arbeiten der Organisation mitzuwirken. Deshalb beschloss der Bundesrat am 31. Mai 1948 und am 20. Mai 1958, den ständigen Missionen der Staaten bei internationalen Organisationen dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren wie den diplomatischen Missionen in Bern. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ist daher sinngemäss auf die ständigen Missionen anwendbar, seitdem es für die Schweiz am 24. April 1964 in Kraft trat. Es handelt sich hier nicht um eine besondere Praxis der Schweiz. Die anderen Gaststaaten internationaler Organisationen gewähren den ständigen Missionen bei den auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen internationalen Organisationen ebenfalls eine Vorzugsstellung, und zwar – wie die Schweiz – meist durch die Anwendung des Wiener Über-
24 SR 0.191.02