Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

einkommens über diplomatische Beziehungen oder durch entsprechende Bestimmungen des Landesrechts.

Gemäss geltender Praxis umfasst der Begriff der ständigen Mission:

– die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen internationa-

len Organisationen,

– die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation,

– die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz,

– die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den interna-

tionalen Organisationen,

– die Beobachtungsbüros und ihnen Gleichgestellte.

Die Sondermission ist ebenfalls durch ein internationales Übereinkommen geregelt, nämlich durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen25. Es handelt sich dabei um eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat in einen anderen Staat entsandt wird, um über besondere Fragen zu diskutieren. Das Übereinkommen über Sondermissionen sieht Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, die den im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vorgesehenen Erleichterungen entsprechen, jedoch der Tatsache angepasst sind, dass es sich hier um befristete Missionen handelt.

Das Übereinkommen über Sondermissionen betrifft im Wesentlichen bilaterale Beziehungen, schliesst jedoch gemäss Artikel 18 nicht aus, dass zwei oder mehr Staaten im Hoheitsgebiet eines dritten Staates zusammentreffen können, wenn Letzterer seine Zustimmung erteilt. Der Bundesrat wandte dieses Übereinkommen auf multilaterale Treffen zwischen Drittstaaten an, die mit oder ohne Teilnahme der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet stattfanden. So hat der Bundesrat die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissionen beispielsweise auf die Delegationen des Treffens Reagan-Gorbatschow von 1985 und des Treffens Clinton-Assad von 1994 angewandt, sowie kürzlich auf die Teilnehmer von Treffen zwischen rivalisierenden Gruppen, wo es um die Wiederherstellung des Friedens in bestimmten von internen Schwierigkeiten betroffenen Regionen ging.

Auch wenn sich die rechtliche Stellung der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und Sondermissionen unmittelbar aus völkerrechtlichen Übereinkommen ergibt, so ist ihre Erwähnung im Gaststaatgesetz dennoch notwendig, und zwar einerseits aus Gründen der Transparenz (das Gaststaatgesetz enthält eine abschliessende Aufzählung sämtlicher Begünstigter von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen in der Schweiz) und andererseits, weil der Bund in der Lage sein muss, gewisse Vorrechte und Immunitäten der Übereinkommen im Lichte der Entwicklung der internationalen Praxis zu präzisieren oder diesen Begünstigten Vorteile zu gewähren, die sich aus internationalen Gepflogenheiten ergeben, ohne dass diese ausdrücklich in den Übereinkommen festgeschrieben sind.

2.3.1.5 Internationale Konferenzen (Art. 2 Abs. 1 Bst. h)

Die Schweiz wird von der internationalen Gemeinschaft seit jeher als bevorzugter Ort zur Durchführung internationaler Konferenzen betrachtet, und zwar namentlich

25 SR 0.191.2